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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 84/18

Datum:
08.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 84/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0108.24U84.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 5 O 148/17
Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.

2. Ein anwaltlicher Stundensatz iHv EUR 250,-- ist nicht zu beanstanden.

3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

5. Bei Beurteilung des Eintritts einer Verjährung ist bei Verfahrenseinleitung durch einen Mahnbescheid wegen der analogen Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO die 14-Tage-Regelung des § 167 ZPO als nicht maßgebend zu erachten (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I-ZR 237/03 und OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 5 UF 63/08).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 21. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1. und 2. in gesamtschuldnerischer Haftung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1.und 2. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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