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Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 19.01.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Möchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin dem Grunde nach verpflichtet ist,
an sie zu wenig erhaltenen Versorgungsbezüge für April 2013 bis Juni 2014 bis zu einem Betrag von € 9.941,49 zu zahlen,
für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 einen monatlich Betrag von bis zu € 497,24, für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 einen monatlichen Betrag von bis zu € 509,32, für die Zeit ab 01.01.2018 einen monatlichen Betrag von bis zu € 478,62 zu zahlen,
die Klägerin von der Verpflichtung zur Zurückzahlung von zuviel gezahlten Versorgungsbezügen iHvon bis zu € 11.171,23 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gemäß dessen Bescheid vom 16.01.2017 (Az: V 8190000407) zu befreien.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von der – in der Berufungsinstanz allein noch beteiligten – Beklagten zu 1) Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Zuge der anwaltlichen Vertretung im Versorgungsausgleichverfahren AG Mönchengladbach 25 F 31/07 VA.
4In diesem Verfahren hatte das LBV - welchem hier von beiden Parteien der Streit verkündet (GA 2 und 156) und welches auf Seiten der Klägerin beigetreten ist (GA 112) - als Versorgungsträger Auskünfte erteilt. Aus der Auskunft vom 07.12.2001 (S2= GA 121ff) ergab sich ein ehezeitlicher Versorgungsbezug bezogen auf das Ende der Ehezeit (31.07.2001) von monatlich DM 1.814,46. In der zuletzt erteilten Auskunft des LBV vom 25.03.2011 (S1= GA 117ff) wurden dieselben Beträge für die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt, allerdings ohne Umrechnung in Euro angegeben; die Berechnung des ehezeitlichen Versorgungsbezugs gelangte so zu einem Betrag von € 1.537,46.
5Das Familiengericht hat auf Grundlage dieser Auskunft v. 25.03.2011 mit Beschluss des AG Mönchengladbach vom 23.01.2013, 25 F 31/07 VA, den Versorgungsausgleich entsprechend geregelt (K1= GA 8ff) und zu Lasten des Anrechts der Klägerin bei ihrer Streithelferin im Wege der externen Teilung zugunsten ihres geschiedenen Ehemannes ein Anrecht von (€ 1.534,46 : 2 =) € 768,73 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Dieser Beschluss ist seit dem 01.03.2013 rechtskräftig. Ein Antrag der Streithelferin vom 30.04.2013 auf Abänderung des Wertausgleichs wurde zurückgewiesen mit Beschluss des AG Mönchengladbach v. 20.12.2013, 25 F 133/13 (GA 102ff), eingegangen in der Kanzlei der Beklagten zu 1) am 23.12.2013 (GA 101), und bestätigt durch Beschluss des OLG Düsseldorf v. 11.09.2014, 5 UF 7/14 (K7= GA 32ff), weil inhaltliche Fehler der Ausgangsentscheidung nicht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG geltend gemacht werden könnten.
6Die Streithelferin hat teils gekürzte, teils unter Vorbehalt ungekürzte Versorgungsbezüge an die Klägerin gezahlt. Zuletzt mit Bescheid vom 16.01.2017 (K9= GA 39ff) ordnete sie die Kürzung der Versorgungsbezüge ab Februar 2017 um € 478,62 an sowie die sofortige Vollziehung. Ferner errechnete sie einen Zuvielzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.01.2017 iHvon € 15.047,83 (Berechnung GA 50f, Aufstellung GA 271ff) sowie einen Nachzahlungsanspruch iHvon € 3.876,60, mit welchem sie die Aufrechnung erklärte. Das hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren (K10= GA 52) ist noch ruhend gestellt, weil das vorliegende Verfahren als vorrangig angesehen wird (277, K13= GA 279f).
7Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben (K11= GA 53; GA 92; GA 142).
8Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagten zu 1) hätte das Versehen, dass in der Auskunft der Streithelferin vom 25.03.2011 bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen DM-Beträge nicht auf EUR-Beträge umgerechnet wurden, im Vergleich mit den Auskünften vom 07.12.2001 (S2= GA 121ff) und 14.02.2005 sowie in Kenntnis der Höhe der Besoldungsstufe (A9) sowie der finanziellen Verhältnisse der Klägerin auffallen müssen. Der Beklagten zu 1) hätte es im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten oblegen, die Ausgangsdaten zu überprüfen. Sie hätte der Klägerin dann zu einem Rechtsmittel gegen den Beschluss v. 23.01.2013 raten müssen. Überdies hätte die Beklagte zu 1) sie darüber aufklären müssen, dass dem grundsätzlich subsidiären Amtshaftungsanspruch vorrangig eine Haftung aus schuldhafter anwaltlicher Pflichtverletzung entgegenstehe, und dass insoweit Verjährungseintritt bevorstehe.
9Im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat die Klägerin geltend gemacht: Für sie sei erst ab Kenntnis von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.09.2014, 5 UF 7/14 (Abänderungsverfahren, GA 32ff), welche sie mit Schreiben der Beklagte zu 1) vom 18.09.2014 (K7= GA 31) erhalten habe, erkennbar gewesen, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) in Betracht komme. Zuvor habe die Beklagte zu 1) stets betont, dass der Fehler auf Seiten der Streithelferin liege. Frühestmöglicher Verjährungsbeginn könne allenfalls der Zugang des Anschreibens der Beklagten zu 1) vom 30.12.2013 am 02.01.2014 sein (K12= GA 98; GA 97). Im Übrigen hält die Klägerin die Verjährungseinrede für treuwidrig, da die Beklagte zu 1) ihr stets vermittelt habe, dass eine Haftung ihrerseits nicht in Betracht komme (u.a. Anl. K15= GA 282).
10Die Klägerin hat nach Vorlage der Jahresübersichten 2013 bis 2017 durch die Streithelferin (Anlagenkonvolut S10 = GA 271ff) ihre in der Klageschrift angekündigten Klageanträge umgestellt und beantragt,
11die Beklagte zu verteilen,
12an sie € 6.064,89 (= zu wenig erhaltenen Versorgungsbezüge für April 2013 bis Juni 2014) nebst Zinsen iHvon 5% über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,
13sie von der Zahlung iHvon gesamt € 15.047,83 (= in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.01.2017 unter Vorbehalt vermeintlich zu viel gezahlten Versorgungsbezüge) gegenüber der Streithelferin freizustellen,
14an sie ab dem 01.02.2017 monatlich € 478,62 zu zahlen.
15Die Streithelferin hat sich den Anträgen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) angeschlossen (GA 112) und beantragt,
16der Beklagten zu 1) auch die durch die Streitverkündung verursachten Kosten aufzuerlegen.
17Die Beklagten haben beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe spätestens aufgrund der Minderüberweisungen seit April 2013 gewusst, dass ein zu großer Abzug ihrer Rentenzahlung erfolgte. Aus dem Schreiben der Frau O. v. 03.06.2013 an die Beklagte zu 1) gehe hervor, dass sie wusste, dass der Versorgungsausgleich, der an Herrn S. zu übertragen war, aufgrund eines offensichtlichen Berechnungsfehlers, durch den DM-Beträge nicht auf EUR umgerechnet wurden, viel zu hoch war (C1= GA 94). Ferner habe die Klägerin die Beklagte zu 1) im Jahr 2013 mündlich aufgefordert, die Sache ihrer Versicherung zu melden, was auch geschehen sei. Die Klägerin habe Frau O. am 14.01.2013 als ihre Vertreterin benannt; dies gehe auch aus späteren Schreiben (C2= GA 146ff) sowie der Wahrnehmung von Besprechungsterminen und Telefonaten hervor; sie sei von der Klägerin bevollmächtigt worden. Die Klägerin habe alle verjährungsbegründenden Tatsachen selbst gekannt. Es hätten in 2013, zuletzt am 10.12.2013 mehrere Gespräche mit der Klägerin in Anwesenheit von Frau O. stattgefunden, in denen es auch um die behauptete Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und Meldung bei der Beklagten zu 2) gegangen sei.
20Die Beklagten haben die von der Klägerin dargestellten Kürzungsbeträge bestritten. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei jedenfalls zu kürzen um den Verantwortungsanteil der Streithelferin; die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs seien auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar (unter Hinweis auf: BGH 18.12.2007, VI ZR 235/06; OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11; BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12).
21Das Landgericht hat die Klage mit angefochtenem Urteil vom 19.01.2018 (GA 301ff) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) sei nicht feststellbar. Ein Rechtsanwalt dürfe sich grundsätzlich auf die Richtigkeit mitgeteilter Tatsachen verlassen. Etwas anderes könne gelten, wenn die Fehlerhaftigkeit mitgeteilter Tatsachen offensichtlich sei. Dies habe die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen sei die Forderung verjährt und die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht treuwidrig. Die unter Geltung des § 51 BRAO a.F. bzw. § 51 b BRAO vor dem 14.12.2004 geltende Rechtsprechung, wonach ein Anwalt verpflichtet war, seinen Mandanten rechtzeitig auf gegen ihn bestehende Schadensersatzansprüche und die ggfls. drohende Verjährung hinzuweisen, andernfalls ein Sekundäranspruch gegen ihn begründet werden konnte, sei seit Geltung der §§ 195, 199 BGB überholt. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch sei bereits mit Rechtskraft der Entscheidung des AG Mönchengladbach am 01.03.2013 entstanden. Der Schaden sei als Teilschaden jedenfalls mit Zugang des Bescheids der Streithelferin vom 19.03.2013 entstanden; insofern löse bereits der Eintritt eines Teilschadens den Beginn der Verjährungsfrist aus. Die Klägerin hätte jedenfalls im Dezember 2013 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt; zu diesem Zeitpunkt habe sie unstreitig die Beklagte zu 1) aufgefordert, die Sache der Beklagten zu 2) zu melden, weil ihr ein Schaden entstanden sei. Insoweit hindere die bloße Hoffnung auf ein tatsächlich nicht gegebenes Rechtsmittel die Kenntnis nicht. Gegen die Beklagte zu 2) bestünden keine Direktansprüche, weil die Voraussetzung des § 115 VVG offensichtlich nicht vorlägen.
22Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils GA 306 bis 309 Bezug genommen.
23Gegen das sowohl der Klägerin als auch der Streithelferin am 22.01.2018 zugestellte Urteil (GA 311f) hat die Streithelferin der Klägerin mit am 16.02.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (GA 318f) soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist (GA 338). Die Berufung hat sie mit am 20.03.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz (GA 325ff) im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe verkannt, dass ein Rechtsanwalt sich zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen könne. Etwas anderes gelte aber im Hinblick auf Tatsachenmitteilungen, die von außerhalb des Mandatsverhältnisses kommen, namentlich für Tatsachenvortrag der Gegenseite oder auch Auskünften von neutralen Stellen. Im Versorgungsausgleichsverfahren sei einem Rechtsanwalt die Überprüfung der Auskünfte auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler ohne weiteres möglich (unter Hinweis auf BGH v. 09.10.1997, III ZR 4/97 und Soyka Anm. zu BGH v. 22.10.2014, XII ZB 323/13, FuR 2015, 169). Hier hätten der Beklagten zu 1) bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei einem Vergleich der Auskünfte vom 07.12.2001 und vom 25.03.2011 die Verwechslung von DM und € auffallen müssen, insbesondere hinsichtlich des Grundgehaltes.
24Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Die Ausführungen zur früheren Rechtsprechung zum verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch gingen fehl. Die Beklagte zu 1) habe im Auftrag der Klägerin auch einen Amtshaftungsanspruch gegenüber der Streithelferin geltend gemacht, so dass sie auch in dieser Hinsicht zur umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung der Klägerin als ihrer Auftraggeberin verpflichtet gewesen wäre. Daher hätte die Klägerin darüber belehren müssen, dass einem Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB die anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt des gegen sie selbst bestehenden Schadensersatzanspruchs aus anwaltlicher Pflichtverletzung entgegen stehe. Dies habe sie jedoch unterlassen, wodurch die Klägerin von der richtigen Vorgehensweise abgehalten worden sei. Im Übrigen sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung ausgegangen, weil die Klägerin die Beklagte im Dezember 2013 unstreitig aufgefordert habe, die Sache ihrem Haftpflichtversicherer zu melden. Die Behauptung der Beklagten zu 1), sie sei in einem Besprechungstermin am 10.12.2013 von der Klägerin aufgefordert worden, nunmehr ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten, sei von der Streithelferin in ihrem Schriftsatz v. 27.11.2017 vielmehr mit Nichtwissen bestritten worden. Die Rechtslage sei völlig unübersichtlich und verwickelt gewesen, so dass der Klägerin die für einen Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gefehlt habe.
25Die Streithelferin beantragt,
26unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
27an sie € 9.941,49 (= zu wenig erhaltenen Versorgungsbezüge für April 2013 bis Juni 2014) nebst Zinsen iHvon 5% über dem Basiszinssatz aus € 6.064,89 seit Klageerhebung und aus weiteren € 3.876,60 ab dem Tag der Zustellung der Klageerhöhung zu zahlen,
28ab dem 01.02.2017 monatlich € 478,62 zu zahlen,
29die Klägerin von der Verpflichtung zur Zurückzahlung von zuviel gezahlten Versorgungsbezügen iHvon € 11.171,23 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gemäß dessen Bescheid vom 16.01.2017 (Az: V 8190000407) zu befreien.
30Sie hat die Klage mit am 06.05.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz erweitert (GA 465) und ferner beantragt,
31die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 jeweils € 497,24 monatlich, für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 jeweils weitere € 509,32 monatlich, und für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 jeweils € 521,29 zu zahlen;
32festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die fehlerhafte Rentenberechnung ab dem 01.05.2019 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden.
33Die Beklagte zu 1) beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und erhebt gegenüber den klageerweiternd für die Zeit ab 01.01.2018 geltend gemachten Zahlungsansprüchen sowie dem Feststellungsanspruch die Einrede der Verjährung.
36Wegen des Vortrags der Beteiligten in der Berufungsinstanz wird auf die hier gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
37II.
38Die Berufung der Streithelferin ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 1) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
391.
40Die Berufung der Streithelferin ist für die Klägerin eingelegt und wendet sich ausschließlich gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erklärung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterstützen zu wollen. Eigene Interessen verfolgt er nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (BGH v. 23.08.2016, VIII ZB 96/15, Rn. 15 mwN, juris)
41Die mit der Berufung der Streithelferin erfolgte Anpassung der Klageanträge (GA 437) an die im Schreiben der Streithelferin v. 16.01.2017 (K9= GA 39) erklärte Aufrechnung mit einem Nachzahlungsanspruch iHvon € 3.876,60 ist zulässig. Für den beigetretenen Streitverkündeten gelten die Regeln über die Nebenintervention, § 74 Abs. 1 ZPO, mithin auch § 67 ZPO. Danach ist der Streithelfer zwar nicht befugt, den Prozessgegenstand zu ändern oder auf ihn durch Klagerücknahme oder -änderung einzuwirken, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der Partei sei nicht feststellbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31.Aufl., 2016, § 67 Rn. 9a). Hier würde der Streithelfer letztlich eine Klageänderung vornehmen. Die Reduzierung des Freistellungsanspruchs und gleichzeitige Erhöhung des Zahlungsanspruchs um den Betrag, in dessen Höhe die Streithelferin mit Schreiben vom 16.01.2017 die Aufrechnung erklärte, stellt eine Klageänderung dar. Die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar wird teilweise statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes (Freistellung) ein anderer Gegenstand (Zahlung) gefordert; allerdings erfolgt dies nicht wegen einer „später“ eingetretenen Veränderung, da die Aufrechnung bereits vor Einreichung der Klageschrift erfolgte. Allerdings hat der Klägervertreter sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.02.2019 den Berufungsanträgen der Streithelferin angeschlossen, und damit jedenfalls die Klageänderung genehmigt.
42Die Klageerweiterung im Schriftsatz v. 06.05.2019 (GA 466) erfolgte durch die Klägerin selbst.
432.
44Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung.
45a.
46Die Beklagte zu 1) hat die ihr gegenüber der Klägerin im Rahmen des familienrechtlichen Mandats obliegenden anwaltlichen Pflichten verletzt, indem sie die dem Beschluss des AG Mönchengladbach zugrundeliegende Versorgungsauskunft der Streithelferin nicht ausreichend sorgfältig überprüfte. Sie hat die Klägerin im Scheidungsverfahren von Beginn an anwaltlich vertreten, ihr haben alle im Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte vorgelegen. Insoweit hat die Beklagte zu 1) selbst vorgetragen, dass sie die Versorgungsauskunft der Streithelferin vom 25.03.2011 (S1 = GA 117ff) durchgelesen und die Zahlen verglichen hätte, die den Zahlen der vorangegangenen Auskunft vom 07.12.2001 (S2= GA 121ff) ja auch entsprochen hätten (GA 285). Bei einem Vergleich der beiden Bescheide mag vielleicht noch „übersehen“ werden können, dass die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zwar den gleichen Betrag, nicht aber die gleiche Währungsangabe ausweisen (GA119, 120 / GA 122). Allerdings weisen die Berechnungen des Ehezeitanteils einen unterschiedlichen Betrag aus. Hier hätte bei gebotener Sorgfalt auffallen müssen, dass die Berechnung in 2011 zu einem Betrag von monatlich € 1.537,46 gelangte (GA 120), während die Berechnung in 2001 zu einem Betrag von DM 1.814,46 monatlich gelangt war, was einem Wert von € 927,72 entspricht. Dieser Ergebniswert hätte Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Berechnung geben müssen, weil es nicht erklärlich ist, weshalb der Betrag in einer zehn Jahre späteren Berechnung fast doppelt so hoch ausfallen sollte. Allein mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und der Umstellung von DM auf Euro zum 01.01.2002 war die Differenz jedenfalls nicht zu erklären. Die Zweifel an der Richtigkeit des Berechnungsergebnisses hätten zur weiteren Überprüfung der Berechnungsformel in Ziff. 2.6 (2011, GA 120) bzw. Ziff. 2.8 (2001, GA 123) zumindest auf ihre Plausibilität hin führen müssen. Spätestens dann wäre aufgefallen, dass in den Auskünften das zugrunde gelegte monatliche Ruhegehalt dem Betrag nach in nahezu gleicher Höhe, allerdings zum einen in EUR, zum anderen in DM angegeben ist.
47Demgegenüber kann die Beklagte zu 1) sich nicht darauf berufen, dass sie auf die Richtigkeit der Auskunft der Streithelferin habe vertrauen dürfen. Im Versorungsausgleichsverfahren dürfen Parteien und ihre Anwälte zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger vertrauen, soweit es um die renten- oder versorgungsrechtliche Umsetzung der relevanten Tatsachen und die Verwertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen geht. Das entbindet die Ehegatten und ihre Anwälte aber nicht von jeder Kontrolle. Nach Auffassung des BGH ist zumindest was die Verhältnisse des Prozessgegners angeht, der das Interesse verfolgen könnte, seine Versorgungsrechte erst im Rentenfall vollständig klären zu lassen, um im Versorgungsausgleichsverfahren eine Schmälerung seiner Anwartschaften zu vermeiden oder für sich einen höheren Ausgleichsanspruch zu erzielen, eine Überprüfung der Auskünfte auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler geboten. Sie ist auch jedenfalls einem Anwalt, der den Sachverhalt als Basis für die Prüfung und Feststellung der Rechtslage zu klären hat ohne weiteres möglich (vgl. BGH v. 09.10.1997, III ZR 4/97, Rn. 26, juris). Was für in Bezug auf die Verhältnisse des Prozessgegners gilt, muss nach Auffassung des Senats erst recht in Bezug auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler bei den zugrunde gelegten Verhältnisses der eigenen Partei gelten. Da ein Antrag auf Abänderung einer Altentscheidung weder darauf gestützt werden kann, dass in der Altentscheidung ein Anrecht übersehen worden war, noch darauf, dass die Altentscheidung unter einem Rechtsanwendungs- oder Rechenfehler leidet (so BGH v. 22.10.2014, XII ZB 323/13, juris), muss der Anwalt bereits im Versorgungsausgleichsverfahren äußerste Sorgfalt anwenden: Er hat nicht nur die Auskünfte der Ehegatten, sondern auch die der Versorgungsträger genau auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfen (Anm. v. Siede, FamRB 2015, 51, 52). Hierzu gehört auch eine Überprüfung auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler, etwa, ob die richtigen Methoden gewählt, die Ehezeit richtig berechnet und sonstige Rechenfehler nicht gegeben sind.
48b.
49Dass die Beklagte zu 1) die gebotene Prüfung unterließ, ist auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre der Beklagten zu 1) aufgefallen, dass die maßgebliche Berechnung vom 25.03.2011 letztlich von falschen Dienstbezügen ausging (nicht in EUR umgerechneter Betrag). Entlastende Umstände hat die Beklagte zu 1) nicht ausreichend dargetan. Dass die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge dem Betrag nach übereinstimmten, entlastet die Beklagte zu 1) nicht, weil – wie oben dargetan - weitere Anhaltspunkte offenkundig Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft boten. Dass auch alle anderen Beteiligten den Fehler nicht erkannt haben, insbesondere auch nicht die Streithelferin selbst, lässt das Verschulden der Beklagten zu 1) nicht entfallen, sondern ist allenfalls unter dem Aspekt des § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen.
50c.
51Als Schaden zu ersetzen ist der Betrag, um den die Klägerin infolge des fehlerhaften Versorgungsausgleichs zugunsten ihres geschiedenen Ehemannes zu wenig Rente erhält. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) hat dem Grunde nach zu dem geltend gemachten Schaden geführt, weil die Klägerin wegen der Pflichtverletzung jedenfalls weniger an Versorgungsbezügen erhält als sie bei einer pflichtgemäßen Prüfung durch die Beklagten zu 1) im Versorgungsausgleichsverfahren erhalten hätte.
52Die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirkt unmittelbar rechtsgestaltend. Sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den (geschiedenen) Ehegatten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- bzw. Versorgungsträger. Denn die rechtskräftige Entscheidung wirkt für und gegen die Beteiligten (§ 325 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Die materielle Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist für die Frage der Bindungswirkung des Urteils unerheblich. In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass die rechtsgestaltende Wirkung einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich der materiellen Rechtslage vorgeht (BSG v. 21.03.2018, B 13 R 17/15 R, Rn. 17f, juris). Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Rechtskraft entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen und ungeachtet der materiellen Rechtswidrigkeit – auch Bindungswirkung gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (BSG, aaO, Rn. 20).
53Eine Entscheidung über die Höhe bedarf noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte zu 1) hat die auf den Hinweis des Senats v. 26.03.2019 (GA 413) erfolgte Darlegung zur Schadenshöhe bestritten, so dass die von der Streithelferin zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben ist (GA 430f). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1), war die Neuberechnung nicht verspätet bzw. in der Berufungsinstanz als neues Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Vortrag erfolgte auf den ausdrücklichen Hinweisbeschluss des Senats, der sehr wohl veranlasst war, weil das Landgericht die Klage mangels Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bzw. wegen Verjährung abgewiesen, mithin die Ausführungen zur Höhe des Anspruchs nicht geprüft hat.
54d.
55Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) ist nicht zu kürzen aufgrund eines Mitverschuldensanteils der Klägerin. Grundsätzlich konnte die Klägerin auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft vertrauen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie nicht das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Besorgung ihrer eigenen Angelegenheit aufgewendet hätte, wie sie dies auch im Verhältnis zur Streithelferin hätte aufwenden müssen (vgl. dazu: Palandt-Sprau, BGB 77. Aufl., 2018, § 839 Rn. 81). Im Rahmen des Mandatsverhältnisses zur Beklagten zu 1) ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) gerade dazu beauftragt hatte, ihre Belange wahrzunehmen; hierdurch wird eben auch die Pflicht zur Prüfung der Versorgungsauskunft auf offenbare Unrichtigkeiten begründet. Dieser Verantwortung kann die Beklagte zu 1) sich nicht dadurch entziehen, dass sie wiederum ihre Mandantin bittet, sie möge die Überprüfung selbst vornehmen.
56e.
57Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist ihre Schadensersatzverpflichtung auch nicht im Hinblick auf ein mitwirkendes Verschulden der Streithelferin zu kürzen. Die Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich greifen nicht ein.
58Ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn bei einem Verantwortlichen (privilegierten Schädiger) die Haftung gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen oder beschränkt ist, bei dem anderen nicht. Wenn nach der Zielsetzung der Privilegierung der Begünstigte vollständig von einer Inanspruchnahme, auch von einem Ausgleichsanspruch des Mitschädigers freigestellt werden soll, kann der Ersatzanspruch des Berechtigten gegen den nicht privilegierten auf dessen Quote zu beschränken sein (Palandt-Sprau, aaO, § 840 Rn. 4).
59Es kann dem OLG Celle nicht darin gefolgt werden, dass die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar wären (OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11, Rn. 51; nachgehend offengelassen: BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12). Die Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich sind für die Fälle entwickelt worden, in denen für einen Unfall mehrere Personen gem. §§ 823ff BGB oder gem. §§ 7, 18 StVG oder gem. § 1 HPflG verantwortlich sind, diese also im Außenverhältnis zum Geschädigten gem. § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haften. Erst wenn ein Schädiger, obwohl er einen Haftpflichttatbestand erfüllt hat, auf Grund einer gesetzlichen Ausschlussregelung nicht in Anspruch genommen werden kann, liegt eine gestörte Gesamtschuld vor (vgl. zum Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII: BGH v. 18.12.2007, VI ZR 235/06, Rn. 26 mwN, juris; OLG Hamm v. 02.09.2016, 9 U 75/15, Rn. 31, juris; zum Haftungsprivileg des § 607 HGB in der bis zum 24.04.2013 gültigen Fassung: OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11, Rn. 49). Eine haftungsrechtliche Gesamtschuldnerschaft besteht aber nicht, wenn ein Schädiger gar nicht in Anspruch genommen werden kann, wie etwa gem. § 828 Abs. 2 BGB ein Kind unter 10 Jahren, oder gem. §§ 1359, 1664, 277 BGB ein Familienangehöriger, der nicht für einfache Fahrlässigkeit haftet und dem mehr als einfache Fahrlässigkeit nicht angelastet werden kann, oder wenn der Schädiger allenfalls aus § 839 BGB in Anspruch genommen werden kann, seine Haftung aber gem § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen ist. In diesen Fällen besteht überhaupt kein Gesamtschuldverhältnis, welches gestört werden könnte (vgl. Lemcke: Die gestörte Gesamtschuld in der Personenschadenregulierung, r + s 2006 Heft 2, S. 53).
60f.
61Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann sich die Beklagte zu 1) gegenüber den in der Berufungsbegründungsschrift v. 20.03.2018 (GA 338) bezeichneten und dem Grunde nach bestehenden Ansprüchen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gem. § 199 Abs. 1 BGB zu laufen mit Ablauf des Jahres 2014, so dass die im Jahr 2017 erfolgte Klageerhebung noch in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgte. Etwas anderes gilt hingegen für die mit der Klageerweiterung im Schriftsatz v. 06.05.2018 geltend gemachten, darüber hinausgehenden Ansprüchen ab dem 01.01.2018 (GA 466; dazu unter g.).
62Zutreffend rügt die Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin die für den Beginn der Verjährungsfrist nötige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Hinblick auf die dargelegte Verletzung der Pflicht zur Überprüfung der Versorgungsauskunft noch in 2013 erlangt hätte. Das Landgericht hat hier maßgeblich auf die Besprechung am 10.12.2013 abgestellt, in welchem die Klägerin in Begleitung von Fau O. die Beklagte zu 1) aufgefordert haben soll, nunmehr ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten, weil ihr - der Klägerin - in Folge des falschen Bescheides der heutigen Streithelferin ein Schaden entstanden sei (GA 92, 144, 288f). Diese Behauptung hat zwar die Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten (GA 97, 277), wohl aber der Streithelfer mit Nichtwissen (GA 270). Dies ist zulässig. Eine Pflicht zur Erkundigung (vgl. dazu BGH v. 15.11.1989, VIII ZR 46/89, Rn. 16; OLG Celle v. 29.03.1995, 6 U 94/94, Rn. 27, juris) bestand nicht, weil die Streithelferin an dem Mandatsverhältnis nicht beteiligt war. Auch setzt sich die Streithelferin nicht in Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, weil diese sich zu der Behauptung der Beklagten zu 1) überhaupt nicht erklärt hat. Die Beklagte zu 1) aber hat das Bestreiten der Streithelferin nicht zum Anlass genommen, ihre Behauptung unter Beweis zu stellen. Der Beweisantritt im Schriftsatz vom 14.12.2017, S. 9 (GA 291) bezieht sich ausdrücklich nur auf die Rolle der Frau O..
63Selbst wenn durch Anhörung der Beklagten zu 1) bewiesen werden sollte, dass die Klägerin die sie zur Einschaltung der Haftpflichtversicherung aufgefordert hatte, stünde aber noch nicht fest, dass die Klägerin auch die nötige Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) erlangt hatte. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH v. 26.09.2012, VIII ZR 249/11, Rn. 45, juris). Bei Schadensersatzansprüchen liegt die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners vor, wenn die Verantwortlichkeit soweit geklärt ist, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche Klage gegen den Schuldner erheben kann (Palandt-Ellenberger, aaO, § 199 Rn. 36 mwN). Bei einem Regressanspruch gegen seinen Anwalt muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGH v. 06.02.2014, IX ZR 245/12, Rn. 15, juris).
64Dass die Klägerin diese Kenntnis noch vor Ablauf des Jahres 2013 erlangt hätte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist vorliegend nicht feststellbar. Die Beklagte zu 1) hat zunächst versucht, beim Familiengericht im Wege der Abänderung und Berichtigung eine Korrektur der materiell unrichtigen, aber rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts zu erreichen. Dass diese Anträge zurückgewiesen wurden, hat sie der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2013 (K12= GA 98) mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass nunmehr das LBV (der spätere Streithelfer) gem. Schriftsatz vom 20.12.2013 (GA 99ff) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin noch in 2013 ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen können, dass ihr (auch) ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu 1) erwachsen sein könnte. Solange sich der Rechtsanwalt noch um eine Korrektur der Ausgangsentscheidung bemüht, hat der Mandant gerade noch nicht die nötige Kenntnis von einem möglichen gegen den Anwalt gerichteten Schadensersatzanspruch. Der BGH hat in Bezug auf das spezielle anwaltliche Vertrauensverhältnis ausgeführt, dass für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts aus der Sicht des Mandanten dann regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben ist, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Die rechtliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Falles sei allein Sache des Anwalts. Der Mandant müsse - selbst wenn er über eine juristische Vorbildung verfügt - sich darauf verlassen können, dass der beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist (BGH v. 24.06.1993, IX ZR 216/92). Dem Mandanten obliege es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen (BGH, aaO, Rn. 17, juris). Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus der Entscheidung des BGH v. 07.03.2019, III ZR 117/18, Rn. 25, ergibt sich keine andere Beurteilung.
65Ob die nötige Kenntnis bereits aufgrund der Mittteilung von der erstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts oder erst mit der zweitinstanzlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.09.2014 gegeben war, mag dahinstehen, weil eine Kenntnis von beiden Entscheidungen erst in 2014 erfolgte. Dem steht auch nicht das Schreiben der Frau O. v. 03.06.2013 an die Beklagte zu 1) entgegen. Daraus folgt zwar, dass Frau O., respektive die Klägerin wusste, dass der Versorgungsausgleich, der an Herrn S. zu übertragen war, aufgrund eines offensichtlichen Berechnungsfehlers, durch den DM-Beträge nicht auf EUR umgerechnet wurden, viel zu hoch war (C1= GA 94). Allerdings folgt hieraus nicht zugleich zwangsläufig, dass sie auch die nötige Kenntnis von einem möglichen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Schadensersatzanspruch hatte.
66Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob der Beklagten nach Ablauf des Jahres 2013 weitere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, die zu demselben Schaden geführt und eine gesonderte Verjährungsfrist in Gang gesetzt haben. Bei mehreren Pflichtverletzungen wird die Verjährungsfrist für jede Pflichtverletzung gesondert mit der jeweils erforderlichen Tatsachenkenntnis in Lauf gesetzt (BGH NJW 11, 842 Rn. 11, Palandt, § 199 Rn. 28).
67Erfolglos macht die Berufung geltend, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass dem mit Schriftsatz vom 20.12.2013 geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gegen die Streithelferin jedenfalls gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB die anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Regressanspruches gegen die Beklagte zu 1) entgegenstünde, bei einem entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin in nicht rechtsverjährter Zeit Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Eine solche Aufklärungspflicht hätte der Beklagten zu 1) allenfalls im Rahmen eines erteilten Mandats zur Prüfung bzw. Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Streithelferin oblegen. Die Beklagte zu 1) indes bestreitet die Erteilung eines solchen Mandats und macht geltend, dass sie nur habe helfen wollen und die Kosten für dieses Schreiben nicht in Rechnung gestellt habe. Gegenteiliges trägt die hierfür beweispflichtige Klägerin indes nicht vor. Dann aber war die Beklagte zu 1) auch nicht verpflichtet, auf das mögliche Fehlen von tatbestandlichen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs hinzuweisen.
68Die Beklagte zu 1) war auch nicht sonst verpflichtet, die Klägerin auf das Bestehen eines gegen sie, die Beklagte zu 1), gerichteten Schadensersatzanspruchs hinzuweisen. Hier hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelte Sekundärverpflichtung des Anwalts mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 9.12.2004 (BGBl. I, S. 3214) obsolet geworden ist. Der Konstruktion des Sekundäranspruchs lag die Überlegung zugrunde, dass der Mandant nicht in Unkenntnis eines möglichen Anspruchs gegen seinen eigenen Auftraggeber von der kenntnisunabhängigen Verjährung § 51 b BRAO a.F. überrascht werden sollte. Daher wurde dem Anwalt die entsprechende Aufklärungsverpflichtung in Bezug auf die Verjährung eines gegen ihn selbst gerichteten Regressanspruchs auferlegt. Hierfür besteht aber nach der Neuregelung kein Bedürfnis mehr, wie der Gesetzgeber zur Aufhebung von § 51b BRAO selbst ausgeführt hat (BT Drucks. 15/ 3653, S. 14).
69Im Übrigen wäre die Berufung auf die Verjährungseinrede auch treuwidrig, weil die Beklagte zu 1) zwar bemüht war, zunächst den Fehler des LBV zu korrigieren und nachfolgend den eigentlichen Verursacher, namentlich den Streitverkündeten in Haftung zu nehmen. Allerdings hat sie durch diese Maßnahmen ihre eigene Pflichtverletzung letztlich vertuscht und die Klägerin dadurch von der rechtzeitigen Geltendmachung des gegen sie gerichteten Regressanspruchs abgehalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht nur entgegen gehalten werden kann, dass der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre; insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH v. 14.11.2013, IX ZR 215/12, Ziff. 15). Entsprechend liegt der Fall hier. Dass im vorliegenden Fall hinzukommt, dass zugunsten des eigentlichen Verursachers der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB eingreift, kann nicht zur Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede führen.
70g.
71Gegenüber den mit der Klageerweiterung im Schriftsatz v. 06.05.2018 geltend gemachten, darüber hinausgehenden Ansprüchen (GA 466) ab dem 01.01.2018 beruft sich die Beklagte zu 1) hingegen mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung.
72Soweit die Klägerin mit der Klageerweiterung ab 01.01.2018 monatlich jeweils höhere Beträge als - wie in der Klageschrift v. 17.02.2017 beantragt - € 478,62 fordert und zusätzlich die Feststellung einer weitergehenden Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden, die ihr durch die fehlerhafte Rentenberechnung ab dem 01.05.2019 entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden (GA 466), steht dem die Einrede der Verjährung entgegen.
73Die Verjährung der nachgeschobenen Erhöhungsbeträge sowie des erstmals geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist selbständig zu beurteilen. Durch die zuvor in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgte Bezifferung des Klageanspruchs hat die Klägerin letztlich eine "verdeckte Teilklage“ erhoben. Bei einer solchen verdeckten Teilklage ist es weder für die beklagte Partei noch für das Gericht erkennbar, dass die bislang bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt. In diesen Fällen ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang. Dies wiederum hat zur Folge, dass die klagende Partei nicht gehindert wäre, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn sie sich solche im Vorprozess nicht ausdrücklich vorbehalten hatte; allerdings muss sie es dann hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (BGH v. 02.05.2002, III ZR 135/01, Rn. 6, juris). Entsprechendes muss für die hier im Prozess erfolgte Klageerhöhung gelten.
74Die in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 31.12.2017 fällig werdenden Erhöhungsbeträge sind nicht verjährt. Insoweit gilt der Grundsatz der Schadeneinheit, d.h. es gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens mit weiteren künftigen Nachteilen zu rechnen ist (BeckOK, BGB, § 199 BGB Rn. 33). Entsprechendes ist hier der Fall, weil eine Anpassung der Versorgungsbezüge zu erwarten war.
75Anders zu beurteilen ist hingegen die Verjährung für die in rechtsverjährter Zeit ab 01.01.2018 fällig werdenden Erhöhungsbeträge. Insoweit ist Verjährung eingetreten, da die Klägerin - wie unter f. dargelegt - die nötige Kenntnis iSdes § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahre 2014 hatte und es ihr damit schon vor Ablauf des Jahres 2014 möglich gewesen wäre, aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen die Beklagte zu 1) eine Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht gehabt hätte, dass sie ihr zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH v. 26.09.2012, VIII ZR 249/11, Rn. 45, juris). Nur auf diese Weise hätte sie die Verjährung in Bezug auf die jährlich erfolgenden Anpassungsbeträge gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können.
76III.
77Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten.
78Die Revision wird zugelassen im Hinblick auf die vom OLG Celle in seiner Entscheidung v. 29.03.2012, 16 U 47/11, abweichend beurteilte Frage, ob die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar sind.
79Die Revision wird ferner zugelassen hinsichtlich der Frage, ob sich die anwaltliche Pflicht zur Überprüfung der Versorgungsauskunft auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler nur auf die Auskünfte des Prozessgegners bezieht oder auch für die zugrunde gelegten Verhältnisses der eigenen Partei; der BGH hat dies in seiner Entscheidung v. 09.10.1997, III ZR 4/97, offengelassen.