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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 245/18

Datum:
11.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 245/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0911.24U245.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 1 O 27/17
Leitsätze:

Leitsatz:

1. Gegenüber einem Interessenten obliegen dem Verkäufer eines Hausgrundstücks vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten gem. § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, welche inhaltlich mit einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB korrespondieren.

2. Ein Verkäufer muss nicht damit rechnen, dass ein Interessent unaufgefordert ei-nen erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereich betritt, weshalb er für dort befindliche etwaige Gefahrenquellen nicht verkehrssicherungs-pflichtig ist. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen wer-den müssen, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders entfernt liegenden Umständen zu befürchten ist, ausnahms-weise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte diesen selbst tra-gen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten.

3. Zu den Anforderungen an ein Gebäudeteil gem. § 836 Abs. 1 BGB.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 1. Oktober 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 14.559,-- festgesetzt.

 
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