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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 211/18

Datum:
17.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 211/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0917.24U211.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 354/17
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 128/19
Leitsätze:

1. Besteht kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch, ist nicht nur der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig der auf der zweiten Stufe bereits rechtshängige, aber noch unbestimmte Zahlungsanspruch abzuweisen. Der erwartete Zahlungsbetrag bestimmt den Streitwert, wobei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen ist.

2. Ein Dienstverhältnis über Dienste höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Dienstberechtigten als Kündigenden muss weder dargelegt noch bewiesen werden.

3. Ist ein Erfolgshonorar vereinbart und tritt der Erfolg erst nach Vertragsbeendigung ein, dann muss festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen des Dienstverpflichteten an dem letztlich erreichten Erfolg hatten. Diese Leistungen müssen (mit-)ursächlich geworden sein, wofür der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 11. Juli 2018 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1., 2. und 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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