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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 90/18

Datum:
26.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 90/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0326.23U90.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 231/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.06.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.580,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2017 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € zu Händen der hinter den Klägern stehenden Rechtsschutzversicherung A Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, Schaden-Nr.: ….. zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 63 %, die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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