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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 205/18

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 205/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0702.23U205.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 252/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2018 verkündete Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.736,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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