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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 98/17

Datum:
27.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 98/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0627.20U98.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 37 O 79/16 (Kart.)
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I-ZR 137/19
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2017 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie es nicht auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht (Tenor zu I.1. und II.), und wird die Klage hinsichtlich des Tenors zu I.2., I.3. und I.4. abgewiesen sowie auf die Widerklage das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 00134… für nichtig erklärt.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagtezu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten bleibt, sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil auch im Übrigen, soweit es aufrecht erhalten bleibt.

Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

B)

40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

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