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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 28/18

Datum:
18.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 28/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0418.20U28.18.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 98/19
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2018 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde, abgeändert:

1. Den Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt, unter dem Zeichen

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Kühlergitter für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern die Produkte nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

2. die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die unter Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden;

3. die Beklagten werden verurteilt, die gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Waren von gewerblichen Abnehmern und Vertriebsstellen zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch die weiteren Schäden zu ersetzen haben, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden;

5. die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 552,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu zahlen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2018 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. II. des Tenors das Wort „Hersteller“ entfällt.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 60%, der Beklagte zu 2) zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil – soweit aufrecht erhalten - sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 75.000,00 €, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 3.750,00 €, des Rückruf- und Vernichtungsanspruchs in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, im Falle der Zahlungsansprüche in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages, leistet. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 €, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 1.250,00 €, des Rückruf- und Vernichtungsanspruchs in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, im Falle der Zahlungsansprüche in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages, leistet.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

B)

60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98
 

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