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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 Ws 139/18

Datum:
24.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 139/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0424.1WS139.18.00
 
Leitsätze:

(nicht amtlich):

1. Hat der Sachverständige oder die beauftragte Unternehmung zur Durchführung der Obduktion einen Sektionsgehilfen hinzugezogen, der nicht bei ihm/ihr fest angestellt ist, sind die hierdurch entstandenen Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 JVEG als „notwendige Auslagen“ zu erstatten, wenn der Hilfsperson tatsächlich eine Vergütung in der gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Höhe gezahlt worden ist und diese in einem angemessenen Verhältnis zu dem Honorar steht, das dem Sachverständigen nach dem JVEG für seine Leistungen zu gewähren ist.

2. Steht der Sektionsgehilfe, zu dessen hauptberuflichen Aufgaben die Mitwirkung an Leichenlöffnungen gehört, aber in einem festen Dienstverhältnis zu einem Sachverständigen/der beauftragten Unternehmung, kann derjenige Anteil des an den Sektionsgehilfen gezahlten Bruttojahresentgelts einschließlich Sonder-zahlungen und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung geltend gemacht werden, der auf dessen Hilfstätigkeit im Rahmen der Erfüllung des Gutachtenauftrags entfällt. Die Berechnung dieses Anteils muss der Anspruchsberechtigte gegenüber der Staatskasse nachvollziehbar unter Angabe der maßgeblichen Parameter

– Jahresgehalt sowie Dauer der für die Obduktion einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungsarbeiten aufgewendeten Arbeitszeit – darlegen, um dem Kostenbeamten eine Überprüfung zu ermöglichen.

3. Für die Benutzung eigener Kühlzellen steht einem rechtsmedizinischen Institut kein Vergütungsanspruch nach dem JVEG zu, weil es sich hierbei um nicht gesondert vergütungsfähige Gemeinkosten handelt. Nur die Nutzung fremder Kühlzellen wird unter den Voraussetzungen der Vorbem. 1 der Anla-ge 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG vergütet.

4. Für die Benutzung eigener Kühlzellen fallen keine baren Auslagen an, so dass auch ein Aufwendungsersatz nach § 7 JVEG ausgeschlossen ist.

 
Tenor:
 
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