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I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 21.01.2019 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: bis 1.500 €.
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Kindesmutter nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Kindesvaters festgestellt und diesem unter Bezugnahme auf § 81 FamFG die Verfahrenskosten auferlegt. Mit seiner Beschwerde macht der Kindesvater geltend, die Verfahrenskosten seien gegeneinander aufzuheben. Maßgeblich sei, dass er aufgrund seiner vorgerichtlich erklärten Bereitschaft, die Vaterschaft anzuerkennen, und die ausgebliebene Reaktion der Kindesmutter auf seinen Vorschlag, in diesem Zuge durch Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen, zur Antragstellung keinerlei Veranlassung gegeben habe.
4II.
5Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG der Billigkeit.
61.
7Dem Senat obliegt jedenfalls deshalb eine eigene Ermessensentscheidung, weil das Amtsgericht zum Kostenausspruch schlicht auf § 81 FamFG verwiesen und hierzu keine Ermessenabwägungen angestellt hat (vgl. OLG München, FamRZ 2013, 1925, 1926). Daher kann offen bleiben, ob eine aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (so OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen], FamRZ 2013, 1922; OLG Celle, MDR 2014, 968; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1966) oder ob eine Ermessensentscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt und dieses daher eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (so OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen], FamRZ 2017, 1415; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 68 FamFG, Rn. 14; Augstein, FamRZ 2016, 1833; für die Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG: BGH, FamRZ 2017, 97, Rn. 8).
82.
9Den Ausschlag für die Billigkeitsabwägung gemäß § 81 Abs. 1 FamFG gibt, dass letztlich der Kindesvater durch sein Verhalten das Verfahren veranlasst hat. Er hätte die familiengerichtliche Vaterschaftsfeststellung nämlich durch eine urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft zumutbar vermeiden können (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, FamRZ 2014, 744, Rn. 17).
10a)
11Dass aus der Sicht des Kindesvaters bis zur sachverständigen Klärung Zweifel bestanden hätten, wer der Vater ist (vgl. zu diesem Billigkeitskriterium: Senat, FamRZ 2012, 1827, 1829), und es ihm daher nicht zuzumuten gewesen wäre, die Vaterschaft anzuerkennen, macht der Kindesvater selbst nicht geltend. Er hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, seine Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt bestritten zu haben (Schriftsatz vom 18.03.2019).
12b)
13Auch im Hinblick auf die von ihm gewünschte Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB war der Kindesvater nicht an der urkundlichen Vaterschaftsanerkennung gehindert und war die Anerkennung nicht unzumutbar.
14aa)
15Seine Ankündigung in den beiden vorgerichtlichen Schreiben vom 09.04.2018 und 23.04.2018, die Vaterschaft nach Ablauf der von ihm bis zum 02.05.2018 gesetzten Frist notfalls auch ohne einvernehmliche Begründung des – dann gerichtlich geltend zu machenden – gemeinsamen Sorgerechts anzuerkennen, hat der Kindesvater nicht in die Tat umgesetzt. Somit hatte die Kindesmutter auch keine Gelegenheit, ihre im Rahmen einer urkundlichen Vaterschaftsanerkennung erforderliche Mitwirkungshandlung – Zustimmungserklärung gemäß § 1595 Abs. 1 BGB – zu erbringen.
16bb)
17Dass die Kindesmutter der vom Kindesvater primär erstrebten Lösung – Vaterschaftsanerkennung und Abgabe von Sorgeerklärungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen eines Beurkundungstermins – nicht zugestimmt hat, lässt die urkundliche Anerkennung für den Kindesvater nicht unzumutbar und eine Belastung allein des Kindesvaters mit den durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung verursachten Kosten nicht unbillig erscheinen.
18Von der Kindesmutter war nicht zu verlangen, im Zuge der Vaterschaftsanerkennung an einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärungen mitzuwirken. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge richtet sich nämlich, wie die Kindesmutter in ihrem – den Vorschlag ablehnenden – Schreiben vom 03.04.2018 zu Recht einwandte, nach dem Kindeswohl (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1439) und ist daher keine zwingende Folgewirkung der Begründung des Status als Vater. Insbesondere aus der Sicht des Kindes ist die Feststellung des Statusverhältnisses vorrangig gegenüber einer Regelung der elterlichen Sorge. Die Verquickung von Statusbegründung und Sorgerechtsgestaltung erweist sich somit als sachwidrig. Durch die Kundgabe einer insoweit konditionierten Bereitschaft zur Anerkennung der Vaterschaft und ein Junktim zwischen Anerkennung und Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge unternimmt der Putativvater daher nicht das ihm Zumutbare, seine Vaterschaft zeitnah und kostensparend außergerichtlich rechtlich zu etablieren.
19c)
20Vor diesem Hintergrund erscheint eine auch nur anteilige Belastung der anderen Beteiligten mit den Kosten der letztlich aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters unvermeidlich gewordenen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung unbillig.
21III.
22Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
23Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht dem Kosteninteresse des Kindesvaters.
24Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.