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wird der Antragstellerin auf ihre sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 28.01.2019 für den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13.11.2018 unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in Kleve ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e :
2I.
3Die aus Armenien stammende Antragstellerin und der Antragsgegner, der Grieche ist, heirateten am 18.07.2008 in Jerewan (Armenien). Nachdem beide neun Monate lang in Griechenland zusammen gelebt hatten, trennten sie sich. Die Antragstellerin kam 2011 im Zuge eines Au-Pair-Jahres nach Deutschland und lebt seit jenem Jahr in fester Partnerschaft mit Herrn B. (im Folgenden: Lebensgefährte). Am 26.04.2013 brachte die Antragstellerin das beteiligte Kind C. zur Welt, nachdem der Lebensgefährte am 18.04.2013 mit Zustimmung der Antragstellerin urkundlich anerkannt hatte, der Vater des – seinerzeit noch ungeborenen – Kindes zu sein. Der Lebensgefährte wurde im Geburtenregister als Vater eingetragen. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Familiengerichts Jerewan vom 01.04.2015 geschieden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf erkannte diese Scheidung mit Bescheid vom 05.10.2018 an. Die berichtigte Geburtsurkunde vom 25.09.2018 führt den Antragsgegner als Vater des Kindes auf.
4Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe begehrt für den Antrag auf Feststellung, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Dieses Gesuch hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die zweijährige Anfechtungsfrist sei versäumt worden, habe die Antragstellerin doch schon seit der Geburt des Kindes Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsgegner nicht der leibliche Vater des Kindes sei.
5Dies greift die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde an und macht geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das Kind einen anderen rechtlichen als den leiblichen Vater haben könnte. Für sie habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit der früheren Eintragung des Lebensgefährten als Vater im Geburtenregister zu zweifeln. Hätte man sie bei der Geburt des Kindes auf die fehlende rechtliche Vaterstellung des Lebensgefährten hingewiesen, wäre sie schon damals tätig geworden. Von der rechtlichen Vaterschaft des Antragsgegners habe sie erst im Zuge der Ausstellung der geänderten Geburtsurkunde vom 25.09.2018 erfahren.
6II.
7Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere hat das Begehren der nach Maßgabe ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Bescheids über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG bedürftigen Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg.
81.
9Der Antrag ist gemäß §§ 169 Nr. 4 FamFG, 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB statthaft. Zulässiger Gegenstand der Anfechtung ist die Vaterschaft des Antragsgegners.
10Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland beurteilt sich die Abstammung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht. Einschlägig ist § 1592 Nr. 1 BGB, wonach der Antragsgegner kraft Ehe mit der Antragstellerin, welche im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch bestanden hat, der Vater des Kindes ist.
11Eine anderweitige Vaterschaft ist nicht begründet worden.
12Der Lebensgefährte hat durch die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft keinen Vaterstatus nach § 1592 Nr. 2 BGB erlangt. Da nämlich im Zeitpunkt der Anerkennung die Vaterschaft des Antragsgegners gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestand, war die Anerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam. Diese Unwirksamkeit war keiner Heilung durch Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister gemäß § 1598 Abs. 2 BGB zugänglich, weil diese Norm, wie sich aus ihrer teleologischen Auslegung ergibt, nicht die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB zu überwinden vermag, käme es sonst doch zu einer den Grundprinzipien des Abstammungsrechts widersprechenden Doppelvaterschaft (OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 607, 610; MünchKommBGB/Wellenhofer, 7. Aufl., § 1598 Rn. 25).
13Eine Vaterschaft des Lebensgefährten folgt auch nicht aus dessen (ursprünglicher) Eintragung als Vater in das Geburtenregister. Denn Eintragungen in Personenstandsregister wirken nur deklaratorisch, nicht aber konstitutiv (BGH, FamRZ 2017, 1685, Rn. 17), weshalb hierdurch keine rechtliche Vaterschaft begründet werden konnte.
142.
15Das Vaterschaftsanfechtungsbegehren erweist sich auch als in der Sache schlüssig. Insbesondere ist die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB nicht verstrichen.
16a)
17Nach dieser Norm kann die Vaterschaft grundsätzlich nur innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den gegen die angefochtene Vaterschaft sprechenden Umständen angefochten werden. Hierfür genügt es, dass dem Anfechtungsberechtigten Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit ergibt, dass das Kind von einem anderen Mann als demjenigen, dessen Vaterschaft angefochten wird, abstammt (vgl. BGH, FamRZ 1978, 494). Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit (BGH, FamRZ 2014, 463, Rn. 8). Eine Kenntnis hierüber ist bei der Mutter des Kindes typischerweise vorhanden, so dass die Anfechtungsfrist für sie regelmäßig ab der Geburt läuft (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 548; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1600 b Rn. 22).
18b)
19Auf dieser Grundlage hatte die Antragstellerin zwar von vornherein Kenntnis von gegen die Vaterschaft des Antragsgegners sprechenden Umständen im Sinne des 1600 b Abs. 1 BGB, wusste sie doch, dass sie während der Empfängniszeit nicht mit dem Antragsgegner geschlechtlich verkehrt hat. Ferner ist es im Ausgangspunkt unerheblich, ob die Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass keine rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners bestand, weil Rechtsunkenntnis den Fristbeginn grundsätzlich nicht hindert. Insbesondere beginnt die Frist auch dann, wenn der Anfechtungsberechtigte meint, es bestehe keine Vaterschaft nach § 1592 BGB (BGH, FamRZ 1991, 325; Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 19). Denn § 1600 b BGB knüpft den Beginn der Anfechtungsfrist nicht an das Wissen um den rechtlichen Status des Kindes.
20c)
21Der Fristlauf war jedoch aufgrund der ursprünglichen Eintragung des Lebensgefährten als Vater in das Geburtenregister unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt gemäß §§ 1600 b Abs. 5 Satz 3, 206 BGB gehemmt.
22aa)
23Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Anfechtungsberechtigte durch außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten, an der Verfolgung seiner Rechts gehindert ist (BGH, NJW 1997, 3164; Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 58). Ein solches Hindernis kann sich aus dem Rechtsschein einer unrichtigen Personenstandsbeurkundung ergeben. Wenn diese den Anfechtungsberechtigten zu der Annahme veranlassen musste, dass er im Hinblick auf die Etablierung des zutreffenden Statusverhältnisses nichts weiter zu unternehmen brauche, so beruhte die Unterlassung der Vaterschaftsanfechtung auf einem unabwendbaren Zufall und ließ sich bei aller dem Anfechtungsberechtigten zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden (vgl. RGZ 160, 92, 95; MünchKommBGB/Wellenhofer, 7. Aufl., § 1600 b Rn. 46). Allerdings muss eine Mutter, die bei bestehender Ehe durch wahrheitswidrige Familienstandsangabe an einer urkundlichen Vaterschaftsanerkennung mitwirkt, erkennen, dass die Vaterschaftsanerkennung keine Rechtswirkung entfalten konnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.10.2018 – 20 W 153/18, juris Rn. 18).
24bb)
25Nach diesem Maßstab war die Antragstellerin bis zur Kenntniserlangung von der am 25.09.2018 erfolgten Berichtigung der Geburtsurkunde im Sinne von § 206 BGB durch höhere Gewalt an der Vaterschaftsanfechtung gehindert. Aufgrund der ursprünglichen Eintragung des Lebensgefährten als Vater im Geburtenregister bestand nämlich für die Antragstellerin kein Anlass, auf eine Änderung des seinerzeit zumindest nach Einschätzung der Antragstellerin zutreffend beurkundeten Statusverhältnisses hinzuwirken und eine Anfechtung der nach Maßgabe dieser Beurkundung scheinbar nicht bestehenden Vaterschaft des Antragsgegners zu betreiben. Der Rechtsschein des ursprünglichen Geburtseintrags ist nicht zuletzt deshalb von Gewicht, weil der Eintrag der Vaterschaft in das Personenstandsregister gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG die rechtliche Vaterschaft beweist (BGH, FamRZ 2019, 598, Rn. 55; BGH, FamRZ 2019, 614, Rn. 18). Dass die Antragstellerin die urkundliche Vaterschaftsanerkennung des Lebensgefährten durch wahrheitswidrige Familienstandsangabe bewirkt hätte und der darauf beruhende Geburtseintrag daher für sie kein Vertrauen auf die rechtliche Vaterschaft des Lebensgefährten begründen konnte, lässt sich nicht feststellen. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin ist im Rahmen der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 18.04.2013 lediglich darüber gesprochen worden, dass sie mit dem Lebensgefährten nicht verheiratet sei, ihr Familienstand im Übrigen aber nicht thematisiert worden. Konkrete Anhaltspunkte für Falschangaben der Antragstellerin ergeben sich damit nicht.
26III.
27Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.