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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 74/18

Datum:
05.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 74/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0305.1U74.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 3 O 198/17
Leitsätze:

1. Der Geschädigte kann sich des Risikos, dass er bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Maß des Erforderlichen überschritten hat, nicht dadurch entledigen, dass er auf Freistellung von der Forderung des Mietwagenunternehmens klagt.

2. Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (Aufgabe der mit den Urteilen vom 24.03.2015 – I-1 U 42/14 sowie vom 21.04.2015 – I-1 U 114/14 eingeleiteten Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Forderung der C. C. G., K. ,    K. aus der Rechnung vom 14.06.2017 zur Rechnungsnummer RE über weitere 551,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 57 % und der Kläger zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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