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I. Die Rechtsmittel der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.07.2019 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte.
II. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in Langenfeld ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
III. Beschwerdewert: 3.000 €.
G r ü n d e :
2I.
3Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben am 23.06.2012 geheiratet. Die Familie lebte zunächst in Italien und ab dem 26.09.2016 in Düsseldorf. Am 30.08.2017 kam es zur Trennung der Kindeseltern. Die Kindesmutter zog mit A. aus der Ehewohnung aus und mit diesem zurück nach Italien. Im Rahmen eines vom Kindesvater eingeleiteten HKÜ-Verfahrens wurde A. am 12.04.2018 nach Deutschland zurückgeführt. Seither lebt der Junge bei dem Kindesvater in Düsseldorf, wo zwischenzeitlich auch die Kindesmutter ihren Wohnsitz genommen hat. Aufgrund familiengerichtlich gebilligter Vereinbarung vom 18.09.2018 (Az. 268 F 105/18) haben in der Zeit vom 15.01.2019 bis zum 11.06.2019 vom Kinderschutzbund begleitete Umgangskontakte von A. mit der Kindesmutter stattgefunden.
4Die Kindesmutter hat eine Umgangsregelung dahin begehrt, dass sie den Jungen jeden Mittwoch nach Kindergartenschluss bis um 18 Uhr und jeden Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich nimmt. Der Kindesvater ist dem entgegengetreten und hat eingewandt, es bestehe die Gefahr, dass die Kindesmutter das Kind erneut nach Italien entführe, weshalb allenfalls begleiteter Umgang dem Kindeswohl entspreche.
5Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2019 hat das Amtsgericht geregelt, dass die Kindesmutter in der Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.10.2019 an jedem Samstag von 14 Uhr bis 18 Uhr Umgang mit A. hat. Zugleich hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft angeordnet, Herrn C. zum Umgangspfleger bestellt und bestimmt, dass der Umgangspfleger den Umgang während der gesamten Umgangszeit begleitet. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass die Kindesmutter das Kind in einer für dieses traumatischen Entführungshandlung nach Italien verbracht habe. Der Kindesmutter könne nicht in dem Sinne vertraut werden, dass es nicht zu einer Wiederholungstat kommen werde und unbegleiteter Umgang stattfinden könne. Denn die Kindesmutter stelle den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Kindesvater infrage. Sie habe in Deutschland keine erkennbaren Bindungen außer derjenigen zu ihrem Sohn, spreche kein Deutsch, habe in Italien erwachsene Kinder sowie weitere Familie und in Düsseldorf lediglich einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen.
6Die Kindesmutter verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Umgangsbegehren weiter und macht geltend, es fehlten – insbesondere mit Blick auf die nicht durchgeführte Kindesanhörung – tragfähige Feststellungen zu der Annahme des Amtsgerichts, dass die Verbringung des Kindes nach Italien für dieses ein traumatisches Ereignis gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass sie, die Kindesmutter, nicht die Vorstellung aufgegeben habe, mit dem Kind nach Italien zu ziehen. Wegen ihrer wirtschaftlichen Situation habe sie nur einen befristeten Mietvertrag eingehen können. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. strebe sie berechtigterweise an. Das Kind habe ein Verlangen nach ihr.
7Der Kindesvater begehrt mit seiner – ausschließlich beim Oberlandesgericht eingereichten – Beschwerde eine Beschränkung des Umgangs auf vom Kinderschutzbund begleitete Kontakte und trägt vor, die Perspektive des Umgangs mit der Kindesmutter löse bei dem Jungen ungeahnte psychische Reaktionen bis hin zu Erbrechen aus. Er, der Kindesvater, selbst sei durch die Entführung des Kindes psychisch beeinträchtigt. A. habe anlässlich des ersten festgelegten Umgangstermins den Kontakt mit der Kindesmutter verweigert. Die Ausübung von Zwang auf den Jungen zur Durchsetzung des Umgangs sei abzulehnen.
8II.
9Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter erweist sich als ebenso unbegründet wie das aufgrund Einlegung ausschließlich beim Oberlandesgericht gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 FamFG als Beschwerde unzulässige, aber als Anschlussbeschwerde zulässige und daher als solche auszulegende Rechtsmittel des Kindesvaters. Denn die vom Amtsgericht für die Zeit bis zum 31.10.2019 getroffene Umgangsregelung ist gemäß § 1684 Abs. 3 BGB nicht zu beanstanden.
101.
11Dies gilt zunächst für die zeitliche Lage, Häufigkeit und Dauer der Kontakte. Der engmaschige – wöchentliche – Umgang ist in besonderem Maße geeignet, die Mutter-Kind-Beziehung angesichts einer noch immer spannungsreichen Familienkonstellation aufrechtzuerhalten und weiter zu festigen. Aufgrund der dichten Kontaktfolge ist derzeit auch die vom Amtsgericht festgesetzte Dauer der Kontakte angemessen. Die Festlegung des Umgangstags entspricht nach Lage der Dinge den Interessen aller an der Durchführung des Umgangs mitwirkenden Personen.
122.
13Auch die Anordnungen des Amtsgerichts zur Durchführung der Kontakte und zur Umgangspflegschaft geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
14a)
15Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB sind erfüllt. Denn auf Seiten beider Elternteile ist es zu erheblichen Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht gekommen. Diese gebietet es den Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB), und begründet die Verpflichtung des das Kind betreuenden Elternteils, das Kind zur Ausübung eines nach Art, Ort und Zeit konkret festgelegten Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangs hinzuwirken (BGH, FamRZ 2012, 533, Rn. 17). Die Kindesmutter hat gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem sie das Kind im August 2017 im Zuge der Trennung nach Italien verbrachte. Seitens des Kindesvaters sind Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht darin zu erblicken, dass er es ablehnt, mit dem gebotenen erzieherischen Druck auf das Kind einzuwirken, den Umgang mit der Kindesmutter wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung zur Einwirkung auf das Kind genügt der Kindesvater keinesfalls damit, dass er das Kind fragt, ob es sich zu dem festgesetzten Umgangstermin aufmachen wolle, und eine abschlägige Antwort ohne jeden Versuch, das Kind zur Wahrnehmung des Kontakts zu veranlassen, akzeptiert.
16b)
17Der Umgang ist derzeit auch nach Auffassung des Senats gemäß § 1684 Abs. 3 BGB in Anwesenheit des Umgangspflegers durchzuführen.
18aa)
19Das Gericht kann die Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Durchführung der Umgangskontakte anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine ihm aus § 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (BGH, FamRZ 2019, 199, Rn. 24). Zu den Aufgaben des Umgangspflegers zählt es im Wesentlichen, dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang ohne Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht der Eltern durchgeführt wird. So kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft insbesondere auch dann angezeigt sein, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, unterbrochene Umgangskontakte in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise wiederanzubahnen, und die Elternbeziehung von Misstrauen und Vorbehalten geprägt ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.07.2013 – 4 UF 159/13, juris Rn. 16, 19).
20bb)
21Danach ist die Anwesenheit des Umgangspflegers beim Umgang des Kindes mit der Kindesmutter geboten. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kontakte wegen der massiven Vorbehalte und Befürchtungen des Kindesvaters nach dem im August 2017 erfolgten Verbringen des Kindes nach Italien durch die Kindesmutter ohne Anwesenheit eines vermittelnden Dritten nicht in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise durchzuführen sind. Die tiefe Zerrüttung des von Misstrauen geprägten Verhältnisses der Kindeseltern ist für das Kind deutlich spürbar, wie sich inbesondere aus den anschaulichen Berichten des Umgangspflegers ergibt. Anfänglich konnte der Umgang selbst unter tatkräftiger Mitwirkung des Umgangspflegers nicht ins Werk gesetzt werden. Dies ist inzwischen gelungen, aber noch keinesfalls so stabil und nachhaltig gesichert, dass eine hinreichende Gewähr für eine kindeswohlgerechte Durchführung des Umgangs ohne die ständige Vermittlung und Bekräftigung durch den versierten Umgangspfleger bestünde.
22Angesichts der somit insgesamt noch nicht gesicherten Umgangskonstellation wird es der Anwesenheit des Umgangspflegers jedenfalls bis zum Ablauf der vom Amtsgericht festgelegten Befristungsdauer (31.10.2019) bedürfen. Wie sich die Verhältnisse anschließend darstellen werden, wird vom Verlauf der weiteren Umgangskontakte abhängen und kann daher aktuell noch nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden, weshalb derzeit keine tragfähige Grundlage für eine Umgangsregelung für die Zeit ab dem 01.11.2019 besteht. Diese ist vielmehr einer erneuten Regelung vorbehalten, sei es in Gestalt eines – ggf. vom Jugendamt vermittelten – Einvernehmens der Kindeseltern, sei es in Gestalt einer weiteren gerichtlichen Umgangsregelung.
23c)
24Nicht gerechtfertigt ist dagegen die Anordnung einer Begleitung der Umgangskontakte durch eine andere Person, etwa – wie vom Kindesvater gewünscht – durch den Kinderschutzbund. Weil es sich hierbei nämlich angesichts der im Januar 2019 erfolgten Aufnahme solcher begleiteten Kontakte um eine längere Umgangsbeschränkung handelt, setzt ein solcher Eingriff eine Kindeswohlgefährdung voraus (§ 1684 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BGB). Diese lässt sich hier nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Kindesmutter das Kind im August 2017 im Zuge der Trennung nach Italien verbracht hat, begründet keine hinreichend konkrete Gefahr einer erneuten Kindesentziehung, die es verhältnismäßig erscheinen ließe, den Umgang durch langfristige Anordnung einer Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten massiv zu beschneiden, wobei insbesondere auch der nach den Berichten des Kinderschutzbundes und des Umgangspflegers positive Verlauf der seit Januar 2019 durchgeführten Umgangskontakte zu berücksichtigen ist. Nach Maßgabe dieser Berichte ist auch keine durch den Umgang bedingte psychische Belastung des Jungen zu erkennen, die Anlass für weitergehende Maßnahmen zum Schutz des Kindes gäben. Die Anordnung der Umgangspflegschaft einschließlich Anwesenheit des Umgangspflegers beim Umgang reicht insoweit aus.
25III.
26Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren abgesehen, da bereits das Amtsgericht einen Anhörungstermin durchgeführt hat und von einer persönlichen Anhörung durch den Senat für die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens maßgeblichen Umstände keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, was sich mit Blick auf A. schon daraus ergibt, dass nicht dessen Neigungen, Bindungen und Wille den Ausschlag geben, sondern das Verhalten der Kindeseltern im Rahmen des Umgangs.
27IV.
28Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG.
29Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
30Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.