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Nachdem sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers zu 1) und der Beklagten, durch die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2) und das Teil-Urteil des Senats vom 18.04.2018 in der Sache erledigt hat, ist über die Kosten des Rechtstreits – soweit darüber nicht bereits durch den Beschluss des BGH vom 09.10.2018 (III ZR 110/18) befunden wurde – wie folgt zu entscheiden:
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte 54%, der Kläger zu 1) 3%, der Kläger zu 2) 33% und die Klägerin zu 3) 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen zu 90% die Beklagte und zu 10% der Kläger zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser allein. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen zu 70% die Beklagte und zu 30% die Klägerin zu 3).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger zu 2) und 3) sowie A. (im Folgenden Insolvenzschuldner) haben von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten B. begehrt. A. betrieb in M. mehrere Spielhallen und hatte Automaten aufgestellt. Der Kläger zu 2) war Kapitalgeber des Klägers zu 1). Beide schlossen sich zu einer GbR zusammen und beabsichtigten eine GmbH zu gründen, um eine oder mehrere Spielhallen in H. zu betreiben.
4Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.04.2016, auf das wegen der Feststellungen und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, die Klage des Insolvenzschuldners und der Kläger zu 2) und 3) auf Zahlung von 62.500 € nebst Zinsen, sowie 145.000 € nebst Zinsen, Feststellung und vorgerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zu 3) abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Kläger müssten sich ein Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
5Gegen dieses am 19.05.2016 zugestellte Urteil haben sich der Insolvenzschuldner, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) mit ihrer am 02.06.2016 eingegangenen Berufung gewandt, die mit Schriftsatz vom 26.07.2016 begründet wurde. Über das Vermögen des A. wurde am 11.07.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt C. zum Insolvenzverwalter bestellt. Rechtsanwalt C., als neuer Kläger zu 1), hat den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit für den Insolvenzschuldner zunächst nicht aufgenommen. Der Kläger zu 2) hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 07.03.2017 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 14.03.2017 hat der Senat den Kläger zu 2) des Rechtsmittels für verlustig erklärt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
6Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 18.04.2018, auf das wegen des weiteren Sachverhalts und der zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Senat, nach Beweisaufnahme, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 3) 145.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 3) wurde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten.
7Der Kläger zu 1) schloss mit der Beklagten einen außergerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte an ihn 42.500 € zahlt.
8Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 hat der Kläger zu 1) den verbleibenden Rechtsstreit wieder aufgenommen und ihn – aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs – für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 27.03.2019 angeschlossen und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1) aufzuerlegen.
9Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
10II.
11Nachdem sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers zu 1) und der Beklagten, durch die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2) und das Teil-Urteil des Senats vom 18.04.2018 in der Sache erledigt hat, ist nurmehr über die Kosten des Rechtstreits zu entscheiden.
12Die Kostenentscheidung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, in Bezug auf das Berufungsverfahren auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits, auf der Klägerseite nach Kopfteilen, nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Dies folgt dem Maßstab der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit. Dabei bemisst sich die Beteiligung aller drei Kläger jeweils im Umfang von 207.000 €.
13Durch die Klageabweisung erster Instanz und die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2) hat seine Klage insgesamt nicht zum Erfolg geführt (er hat keinen Titel erlangt), so dass er 1/3 der Gerichtskosten und der Kosten der Beklagten in beiden Instanzen zu tragen hat. Der Zeitpunkt der Berufungsrücknahme wirkt sich im Hinblick auf die Gesamtkosten nur geringfügig aus, sodass es bei der 1/3-Beteiligung zu verbleiben hat.
14Das Klagebegehren der Klägerin zu 3), ursprünglich gerichtet auf Zahlung von 207.000 € an sich selbst, nach der reduzierten, einer teilweisen Berufungsrücknahme entsprechenden Antragstellung vor dem Senat auf Zahlung von 145.000 € an sich selbst, hatte mit 145.000 € zur Zahlung an sich selbst Erfolg, im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung durch das erstinstanzliche Urteil.
15Das sich erledigt habende Klagebegehren des Klägers zu 1), gemäß den angekündigten Anträgen gerichtet auf Zahlung von 207.000 € an die Klägerin zu 3), hilfsweise 62.500 € an sich selbst, hätte nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen zu 145.000 € zur Zahlung an die Klägerin zu 3) und darüber hinaus im Umfang des Hilfsantrags in Höhe von 42.500 € Erfolg gehabt. In Bezug auf einen Anspruch auf Zahlung von 145.000 € an die Klägerin zu 3) ist diesem Antrag indirekt durch das Teilurteil entsprochen worden. In Bezug auf den Teil (62.500 €), der nach Erlass des Teilurteils noch im Streit verblieben war, waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von ca. 2/3 zu Lasten der Beklagten zu verteilen, weil die Beklagte durch den außergerichtlichen Vergleichsschluss in dieser Höhe belastet ist. Der Senat hat keine Veranlassung, die Kosten im Hinblick auf die Angaben des Zeugen B. in seiner Vernehmung vor dem Senat anderweitig zu verteilen, weil sich die Beweisaufnahme über die Frage, ob eine Rückzahlung von 40.000 € tatsächlich erfolgt ist, nicht verhalten hat und der Senat dies daher in seinem Teilurteil ausdrücklich offen gelassen hat. Eine Rückzahlung an den Insolvenzschuldner in Höhe von 40.000 € ist ersichtlich auch nicht zur Grundlage des Vergleichsschlusses geworden. Insoweit entspricht die Kostenverteilung billigem Ermessen im Hinblick auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
18Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 207.500 € festgesetzt.