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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 60/16

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 60/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1023.18U60.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2b O 30/15
 
Tenor:

Nachdem sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers zu 1) und der Beklagten, durch die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2) und das Teil-Urteil des Senats vom 18.04.2018 in der Sache erledigt hat, ist über die Kosten des Rechtstreits – soweit darüber nicht bereits durch den Beschluss des BGH vom 09.10.2018 (III ZR 110/18) befunden wurde – wie folgt zu entscheiden:

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte 54%, der Kläger zu 1) 3%, der Kläger zu 2) 33% und die Klägerin zu 3) 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen zu 90% die Beklagte und zu 10% der Kläger zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser allein. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen zu 70% die Beklagte und zu 30% die Klägerin zu 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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