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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 478/19

Datum:
15.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 478/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0715.18U478.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 40 O 42/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019, Az. 40 O 42/18, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 22.851,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.07.2018 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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