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Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.125 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der streitgegenständlichen Vermögensanlage, Vertragsnummer 000000, A.-Stiftung (A.) vom 10.03.2015 gemäß Eigentumsurkunde gleichen Datums und 10.02.2014 gemäß Vertrages gleichen Datums.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Abtretungsangebots der unter 1. genannten Rechte in Annahmeverzug befindet.
Dem Beklagten werden die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 53.125 Euro nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
4Der Kläger war als Internist behandelnder Arzt des Beklagten, der als Diplom-Kaufmann die „unabhängige Finanzdienstleistungen B.“ betreibt. Als solcher bot der Beklagte dem Kläger verschiedene Anlagemöglichkeiten an. Mit Schreiben vom 9. März 2013 (Anlage K 1, Bl. 10 f. GA) wies der Beklagte den Kläger auf ein neuartiges Konzept hin, das von zwei Anwälten, nämlich der C.-mbH in D.-Stadt und dem Verbraucherschutzanwalt E. in F.-Stadt, entwickelt worden war. Danach sollte die A.-Stiftung, die von der G.-eV getragen war, für den Kunden Goldbarren kaufen und sicher verwahren und gegen Vorkasse dieses Gold im Wege eines Sachdarlehens im Zwischenhandel verkaufen, wobei die erhaltenen Kaufpreise zur Wiederauffüllung des Goldbestandes dienen sollten. Das Konzept sehe vor, dass es keine Goldpreisrisiken gebe. Das Goldbestandskonto des Kunden werde in Gramm bis auf drei Stellen nach dem Komma geführt und zertifiziert.
5„Dies ist Sondervermögen und wäre im Falle einer Insolvenz oder Auflösung der
6Stiftung ausgesondert und damit sicher. Gleichzeitig erhalten Sie mit den Unter-
7lagen die Garantie, dass Ihnen am Ende der Vertragslaufzeit der oben genannte
8Wertzuwachs zur Verfügung steht.“
9Der Wertzuwachs sollte sich nach der Haltedauer richten und bei einer Laufzeit von 4 Jahren 30 % des ursprünglichen Kaufpreises betragen.
10Der Kläger reagierte auf dieses Angebot interessiert und erkundigte sich nach Beurteilungen der Fachpresse und dem Risiko eines stark fallenden Goldpreises. Dazu erklärte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2013 (Anlage K 2, Bl. 12 f. GA), bei dem Konzept handele es sich nicht um ein Finanzdienstleistungsprodukt, sondern um ein reines Sachgeschäft, nämlich den Kauf von Goldbarren. Darüber erhalte der Investor eine Besitzurkunde, die die Menge des gehaltenen Goldes bescheinige. Verbunden damit sei die Option, dieses dem Kunden gehörende Gold für die Dauer des Vertrages der A.-Stiftung im Rahmen eines Sachdarlehens zur Verfügung zu stellen, damit diese damit handeln und Geld verdienen könne. Dafür erhalte der Investor per sofort eine Prämie gutgeschrieben, die am Vertragsende ausgezahlt werde, sofern er nicht den Erhalt seines Goldes bevorzugen sollte. Nur für den Fall einer dauerhaften Goldkrise bei einem Preisverfall von 40 % und mehr könne die Rückkaufgarantie nicht in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben; der ursprüngliche Kaufpreis sei jedoch garantiert. Der Beklagte legte seinem Schreiben die Gesamtdarstellung der Rechtsanwälte C. (Anlage B 9), den Prospekt (Anlage B 1), weitere Unterlagen und ein Antragsformular für „Gold-Standard.“ bei, auf dessen lesenswertes „Kleingedrucktes“ auf der Rückseite der Beklagte hinwies.
11In der Anlage „Gesamtdarstellung der A.“ (Anlage B 9), die von der C.-mbH stammt, heißt es zur Erläuterung des A.-Prinzips unter 3. d):
12„Das Gold ist ab dem Kauf uneingeschränkt nur Eigentum des Kunden, nicht der
13A.-Stiftung oder einer anderen Person. Der Kunde kann jederzeit seinen Eigen-
14tumsanspruch geltend machen.“
15Unter 5. a) heißt es unter der Überschrift Insolvenz/Goldpreisverfall; Szenarien:
16„Das Gold ist von Beginn an ausschließlich Eigentum des Kunden. Im Fall einer
17Insolvenz der A.-Stiftung würde der Insolvenzverwalter alle Kunde auffordern
18ihren Goldbestand abzuholen.“
19Am 20.06.2013 (Anlage K 3, Bl. 14 f. GA) unterrichtete der Beklagte den Kläger darüber, dass er sich in D.-Stadt die Niederlassung der C. Steuerberatung angesehen und mit dem verantwortlichen Leiter der A.-Stiftung, Herrn H. gesprochen habe. Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der A. sei auch vorgeschlagen worden, die Textpassagen im „Kleingedruckten“ der Anträge zu überarbeiten. An Veröffentlichungen gebe es lediglich einen niederschmetternden Artikel in der „Kapitalmarkt Intern“ im Jahre 2011, auf dessen Fehlerhaftigkeit E. hingewiesen habe. Ferner sei der Beklagte nach F.-Stadt geflogen, um sich die Zentrale der A.-Stiftung anzusehen und die im gleichen Hause eingelagerten Goldbestände von mehr als 50 Millionen Euro in verschiedenen Stückelungen zu besichtigen. Der Tresorraum gleiche einem in vielfacher Hinsicht gesicherten „Fort Knox“. Es gebe 5 Mitarbeiter, die mit dem Vorstand in einem klimatisierten Großraumbüro arbeiteten; das Finanzamt überprüfe einmal jährlich die Goldbestände, die Stiftungstreuhand mehrmals jährlich, unangekündigt. Aus den den Vermittlern genannten Kennzahlen (Anzahl der Stammkunden = Großhändler, Juweliere), und den Umsatzmargen (für die sofortige Lieferbarkeit des Goldes) und der mehrfachen Umschlagshäufigkeit des verfügbaren Goldes pro Jahr lasse sich plausibel eine rentable Rendite ableiten. Dabei spielten Goldpreisschwankungen keine Rolle. Er, der Beklagte, könne das Konzept der A. guten Gewissens empfehlen.
20Der Kläger beteiligte sich unter dem 10. Februar 2014 mit einem Betrag von 50.000 € an der Anlage „Gold-Standard“ gemäß Anlage K 5 (Bl. 17, 17 Rückseite GA). Damit beauftragte er die A.-Stiftung, physisches Gold im Wert dieser Kaufsumme in Form von Anlagebarren zum jeweils aktuellen A.-Stiftungspreis zu erwerben. Die A. verpflichtete sich vertragsgemäß nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit - 4 Jahre - und bei Ausübung einer Rückkaufoption durch den Kunden, den bei ihr erworbenen Goldbestand wieder zurückzukaufen. Der Rückkaufkurs sollte dann 130 % des vom Kunden gezahlten Einkaufspreises betragen. In den rückseitigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für A.-Goldstandard heißt es unter I.:
215.
22Die A. verschafft dem Kunden das Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung des Miteigentums nach Bruchteilen an einem im Besitz der A. befindlichen Sammelbestand an physischem Anlagegold der in Ziffer II. 1. bezeichneten Art und Güte und ist somit Sondervermögen.
236.
24Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einräumung des mittelbaren Besitzes an der gekauften Menge Edelmetalls, das wiederum durch die Verbuchung der gekauften Menge Edelmetalls in das von der A. geführte Edelmetalllager erfolgt. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig.
25Unter V. der Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es unter der Überschrift Verwaltung und Zwischenhandel:
26Um den Rückkaufkurs garantieren zu können, ist der Zwischenhandel mit dem gelagerten Edelmetall notwendig. Dieser geschieht in der treuhänderischen Verwaltung in Form eines sog. Sachdarlehens, das der Kunde der A.-Stiftung gewährt. Die A. ist damit berechtigt, während der Vertragslaufzeit über das Gold wirtschaftlich verfügen zu können.
27Die A. nahm den Antrag des Klägers 2 Tage später an (Anlage K 7) und übersandte ihm unter dem 10. März 2014 die Urkunde Anlage K 8 (Bl. 21 GA), nach der der Kläger eine Einlage in Höhe von 50.000 € geleistet hatte, der Kaufkurs je Gramm 39,81 € betrug und der Lagerbestand in Gramm 1.255,97 g. Die garantierte Mindestauszahlung belief sich auf 65.000 €. Ferner erhielt der Kläger die aus Anlage K 9 ersichtliche Eigentumsurkunde (Bl. 22 GA) über den garantierten Anspruch auf das Eigentum von 1.255,97 g in 999/1000 Feingold in zertifizierten Barren.
28Die BaFin trat Ende des Jahres 2014 an die A.-Stiftung heran mit dem Vorwurf, die A. betreibe ungenehmigte Einlagengeschäfte. Die A. bot deshalb dem Kläger und anderen Anlegern eine Rückabwicklung des Kaufvertrages an, die der Kläger im Januar 2015 annahm (Anlage K 12). Eine Erstattung erhielt er nicht. Am 6. Februar 2015 ordnete die BaFin die Abwicklung der Geschäfte an; der Träger der A. stellte Insolvenzantrag. Im Zuge des Insolvenzverfahrens ergab sich, dass die von der A. und ihrer Trägerstiftung eingeschaltete K.-GmbH - in kollusivem Zusammenwirken mit der Trägerstiftung - von den Anlegergeldern nicht oder nicht nur Gold gekauft hatte, sondern überhöhte Provisionszahlungen geleistet und Spenden, Immobilienerwerbe sowie Falschgold finanziert hatte. In dem Tresor befanden sich neben Golddubletten lediglich 324 kg echtes Gold.
29Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seiner Einlage in Höhe von 50.000 € sowie 3.125 € zeitanteilige Rendite, zu der er vorträgt, er hätte den Betrag bei zutreffender Aufklärung durch den Beklagten zu einem Zinsfuß von 1,55 % p.a. angelegt.
30Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe keine eigenständige Prüfung zur Sicherheit und Plausibilität der Anlage angestellt, sondern sich darauf beschränkt, das wiederzugeben, was die hinter dem A.-Konzept stehenden Personen ihm erklärt hätten. Die Anlage sei nicht bankmäßig gesichert gewesen, insbesondere habe er kein Eigentum an physischem Gold erworben. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob das vermittelte Geschäft zulässig sei, insbesondere habe er nicht bei der BaFin angefragt, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Einlagegeschäft handele und ob die A. über eine entsprechende Genehmigung verfüge. Zumindest habe der Beklagte ihn auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hinweisen müssen. Die in Aussicht gestellte Rendite von 30 % bei einer Haltezeit von 4 Jahren sei nicht plausibel, vielmehr handele es sich um ein Schneeballsystem. Die im Zwischenhandel der A. möglichen Aufschläge reichten nicht aus, die Provisionszahlungen, Beratungskosten, Lagerungskosten, Versicherungen sowie den gesamten Geschäftsbetrieb zu finanzieren und den Anlegern die versprochenen Rückkaufpreise zu gewähren.
31Er hat beantragt,
32den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.125 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2017 zu zahlen, abzüglich einer etwa sich zu Gunsten des Klägers ergebenden und vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt L. im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.- e.V. und seiner unselbständigen Stiftungen, insbesondere der A., Amtsgericht Charlottenburg, 36 b IN 1350/15, auszuzahlenden Insolvenzquote.
33Der Beklagte hat beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er hat behauptet, er habe Schufa-Auskünfte über die A. und ihren Träger eingeholt sowie die BaFin-Informationsschrift „Liste des grauen Kapitalmarkts“ überprüft; die A. sei darin nicht enthalten gewesen.
36Unter Verweis auf ein Schreiben der BaFin an die Staatsanwaltschaft (Anlage B 17) vom 22. Februar 2012 hat er die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines Einlagegeschäfts sei umstritten gewesen, jedenfalls sei er einem unvermeidbaren Irrtum unterlegen. Er habe aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen (Anlagen B 1 - 19, Zusatzheft) und der Informationen, die ihm die Rechtsanwälte C. sowie die Seminare der A. im November 2012 in N.-Stadt, im Mai 2013 in D.-Stadt, im Juni 2013 in D.-Stadt und F.-Stadt vermittelt hätten, davon ausgehen dürfen, dass der Kauf von Gold nicht mit der Annahme von Geldern gleichzusetzen sei. Bei dem Rückkauf habe es sich lediglich um eine Option gehandelt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch die fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG keinen Schaden erlitten, weil die A. vor der Abwicklungsanordnung der BaFin Gelegenheit gehabt habe, die Kaufpreise zusätzlich zu besichern. Dazu wäre die A. bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang auch wirtschaftlich in der Lage gewesen.
37Das Geschäftsmodell der A. sei ihm, dem Beklagten, auch plausibel erschienen. Die Preise, die die A. ihren Kunden berechnet habe, hätten im Mittelfeld der handelsüblichen Preise für 1 g verarbeitetes Gold gelegen. Aufgrund der sehr viel günstigeren Einkaufspreise der A. habe diese bereits durch diese Kaufpreisberechnung eine Marge zwischen 20 - 25 % erreichen können. Weitere Profitmöglichkeiten hätten in dem An- und Abverkauf zum richtigen Zeitpunkt gelegen. An Goldpreissteigerungen bei Laufzeitende habe der Kunde nur mit einem Bruchteil von 25 % beteiligt werden sollen. Die Margen im Zwischenhandel hätten zwischen 3 und 5 % gelegen. Bei 65 Kunden (Zwischenhändler, Juweliere) und einer Umschlaghäufigkeit von nur 6 x jährlich habe die A. bereits eine Rendite von 18 % jährlich erreichen können. Aus dem Zwischenhandel hätte die A. deshalb im Laufe von 4 Jahren einen Profit in Höhe von 27.951 € ziehen können. Schließlich habe die A. auch von vorzeitig gekündigten Verträgen profitieren können, und zwar in Höhe der vertraglich vorgesehenen 15 %.
38Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, etwaige Beratungsfehler seien für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen. Denn dieser habe durch die O.-Bank eine eigene Prüfung vornehmen lassen und bereits vor der Zeichnung, jedenfalls mit Schreiben der O. vom 27. März 2014 erfahren, dass die Anlage ein Graumarktprodukt sei, zu dem man nicht rate. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, deshalb von der Anlage abzusehen oder sie jedenfalls nach Erhalt dieser Information zu kündigen und damit den Schaden erheblich zu reduzieren. Tatsächlich sei der Kläger bereitgewesen, riskante Anlagen zu zeichnen, und habe nur aufgrund seines, des Beklagten, Rat davon abgesehen, erheblich größere Beträge bei der A. anzulegen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
40Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Beklagten treffe nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung, weil er es unterlassen habe, den Kläger auf die Erlaubnispflicht der vermittelten Anlage gemäß § 32 KWG hinzuweisen. Ein Anlageberater müsse ungeklärten Rechtsfragen nicht nachgehen; der Beklagte habe sich vielmehr auf die Informationen Dritter verlassen dürfen. Die Stellungnahme des Rechtsanwalts E. gegenüber der Zeitschrift Markt Intern Verlag (Anlage B 3), die Stellungnahme des Herrn H. für die C.-mbH (Anlage B 8) gegenüber der A. und die Gesamtdarstellung der C.-mbH (Anlage B 9) seien für den Beklagten als Anlageberater ausreichend gewesen. Dieser habe auch eine hinreichende Plausibilitätsprüfung vorgenommen, weil er an verschiedenen Veranstaltungen der A. teilgenommen habe, die von Berufsträgern geleitet worden seien. Auf die dort mitgeteilten Einschätzungen habe der Beklagte vertrauen dürfen.
41Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, dass er den Vortrag des Beklagten zu den von ihm vorgenommenen Prüfungen und Maßnahmen bestritten habe; der letzte Schriftsatz des Beklagten sei ihm erst mit der Urteilsausfertigung übersandt worden.
42Die von dem Beklagten eingereichten Unterlagen, Anlagen B 1 bis B 16, habe er nicht vor Zeichnung der Anlage bereits erlangt. Als unerfahrener Anleger habe er durchaus über eine etwaige Genehmigungspflicht nach dem KWG informiert werden wollen. Unstreitig habe der Beklagte sich insoweit nicht bei der BaFin informiert. Auch bei Offenlegung, dass die Genehmigungspflichtigkeit der Anlage nicht geklärt sei, hätte er, der Kläger, nicht gezeichnet.
43Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen dazu, dass der Beklagte die gebotene Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt habe. Weder habe er Veröffentlichungen der Wirtschaftspresse ausgewertet noch aktuelle Informationen herangezogen. Angesichts des volatilen Goldpreises sei ein fester Rückkaufpreis in der versprochenen Höhe nicht erreichbar gewesen. Die ihm versprochene Sicherheit habe nicht bestanden, weil er nicht Alleineigentümer des gekauften Goldes habe werden sollen, sondern nur Teileigentümer. Darüber habe ihn der Beklagte nicht aufgeklärt. Auch dieses Teileigentum habe er dadurch verloren, dass ein Sachdarlehen vorgesehen gewesen sei, aufgrund dessen die A. Eigentümerin des Goldes habe werden sollen.
44Der Kläger hat dem Beklagten mit Schriftsatz vom 8. August 2018 angeboten, ihm seine etwaigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Vermögensanlage vom 10. März 2014 und 10. Februar 2014 binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Schriftsatzes abzutreten.
45Er beantragt,
46unter Abänderung des am 22.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld, 3 0 204/17, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.125 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.05.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der streitgegenständlichen Vermögensanlage, Vertragsnummer 000000, A.-Stiftung (A.) vom 10.03.“2015“ (richtig: 2014) gemäß Eigentumsurkunde gleichen Datums und 10.02.2014 gemäß Vertrag gleichen Datums, und festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Abtretungsangebots der Rechte - wie vor - in Annahmeverzug befindet.
47hilfsweise,
48den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.125 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.05.2017 zu zahlen, abzüglich einer etwa sich zu seinen Gunsten ergebenden und im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.-e.V. und seiner unselbständigen Stiftungen, insbesondere der A.-Stiftung (A.), AG Charlottenburg, Az. 36 b IN 1350/15, zu zahlenden Insolvenzquote.
49Der Beklagte beantragt,
50die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
51Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast als Anspruchsteller nicht nachgekommen.
52Die Anlage sei sicher gewesen, weil das gesamte Kundengold separat aufbewahrt worden sei in zwei Tresoren, die Goldbarren unterschiedlicher Größe enthalten hätten. Seine schriftlichen Erklärungen im Vorfeld der Anlagezeichnung hätten nur die prospektierten Absicherungen wiedergegeben. Da der Kläger zugleich die Gesamtdarstellung und 4 weitere Unterlagen erhalten habe, sei ersichtlich gewesen, dass ihm nur eine bestimmte Goldmenge zugewiesen werden würde.
53Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen dazu, dass die A. die vorgesehene Rendite durch mögliche Profite beim Deckungskauf aus eigenem Goldbestand oder durch die Marge als Großhändler, die Berechnung des zu erwerbenden Goldes nach der eigenen Berechnungsmethode (Feststellung eines Durchschnittskurses des London-Goldfixing-Programms, ermittelt für 30 Tage des Vormonats nebst Aufschlag) und die Kleinhändlermarge im Zwischenhandel in Höhe von 4 % unschwer habe erzielen können.
54Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
55II.
56Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
57Der Beklagte haftet ihm in voller Höhe, weil er die empfohlene Anlage zu Unrecht als sicher dargestellt und das Anlagemodell nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft hat.
581)
59Der Beklagte ist dem Kläger schadensersatzpflichtig, weil er die Sicherheit der von ihm empfohlenen Anlage bei der A. falsch dargestellt hat und der Kläger daraufhin die Anlage zeichnete.
60Ein Anlageberater ist in Bezug auf das Anlageobjekt verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (stRspr. des BGH, vgl. NJW-RR 2014, 1075; NJW-RR 2016, 567).
61a)
62Die Erklärung des Beklagten in seinem Schreiben vom 09. 03. 2013 (Anlage K 1, Bl. 10, 11 GA), „das Goldbestandskonto des Kunden“ sei Sondervermögen, wäre im Falle einer Insolvenz oder Auflösung der Stiftung ausgesondert und damit sicher, entspricht nicht der Rechtslage, die sich aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen der A. ergibt. Danach soll der Kunde Miteigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz der A. befindlichen Sammelbestand haben (I./5.). Das Gold wird gemäß V. von der A. treuhänderisch verwaltet in Form eines Sachdarlehens, das der Kunde ihr gewährt.
63Danach stellt das von dem Kunden gekaufte Gold kein ihm allein zustehendes Sondervermögen dar. Aufgrund des vereinbarten Sachdarlehens ist der Kunde gem. § 607 Abs. 1 BGB verpflichtet, der A. seinen Miteigentumsanteil an dem Gold zu überlassen. Da die A. nicht die erhaltenen Goldbarren selbst zurückerstatten soll (vgl. § 607 Abs. 1 S. 2 BGB), beinhaltet diese Pflicht zur Überlassung die Übertragung des Eigentums (vgl. Rohe, BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition, Stand 01.11.2018, § 607 Rdnr. 6). Der Kunde hat danach nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die A. Das ist etwas ganz anderes als der bleibende Erwerb physischen Goldes, der dem Kunden auf der Vorderseite des Vertrags (Anlage K 5, Bl. 17 GA) versprochen wird. Zu einer anderen Bewertung kommt auch das Gutachten P. (Anlage B 20, S. 30 f.) nicht.
64Der Beklagte hat die unrichtige Darstellung dessen, was der Kläger im Falle der Anlagezeichnung als Gegenwert erlangt, nicht dadurch korrigiert, dass er auf das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite des Zeichnungsformulars Gold Standard hinwies und dem Kläger in der Folgezeit Unterlagen zukommen ließ. Denn die dem Kläger übersandte „Gesamtdarstellung der A.-Stiftung“, Anlage B 9, vertieft die unrichtige Darstellung der Eigentumsposition des Klägers, wenn es dort unter 3.d) heißt:
65„Das Gold ist ab dem Kauf uneingeschränkt nur Eigentum des Kunden, nicht der
66A.-Stiftung oder einer anderen Person. Der Kunde kann jederzeit seinen Eigen-
67tumsanspruch geltend machen.“
68und unter 5.a)
69„Das Gold ist von Beginn an ausschließlich Eigentum des Kunden. Im Fall einer
70Insolvenz der A.-Stiftung würde der Insolvenzverwalter alle Kunden auffordern
71ihren Goldbestand abzuholen.“
72Der Prospekt (Anlage B 1) enthält unter der Überschrift „Begriffsbestimmung“ die
73Angabe 7.1:
74Das Gold des Kunden wird bei der A.-Stiftung nicht als eigenes Vermögen,
75sondern als Vermögen der Kunden gehalten (sog. Sondervermögen). Das
76Sondervermögen ist ausschließlich Eigentum der Kunden und gehört damit nicht
77zur Vermögens- und Insolvenzmasse der A.-Stiftung …“
78Der Hinweis auf das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite des Antragsformulars, das „lesenswert“ sei, vermag diese ausdrücklichen Erläuterungen schon deshalb nicht abzuändern, weil der Beklagte in seinem nachfolgenden Schreiben vom 20. 06. 2013 (Anlage K 3, Bl. 14 GA) eine Überarbeitung des Kleingedruckten in Aussicht stellt.
79b)
80Hinzu kommt, dass der Beklagte sich zwar von der Existenz physischen Goldes im Besitz der A. in F.-Stadt überzeugt hat, dabei aber - auch nach seinem Vortrag - keine einzelnen Kundenzuordnungen des Goldbestands beobachtet hat. Vielmehr hat er erhebliche Mengen Goldbarren in 2 Tresoren wahrgenommen, von dem ihm gesagt wurde, es handele sich um das Gold der Kunden.
81Dieser Angabe widersprachen die Angaben in den Inventurbescheinigungen des Dipl.-Kaufmanns Q. vom 17. 12. 2013 (Anlage B 11) und des Geschäftsführers der A., Herrn H., vom selben Tage (Anlage B 12), die dem Beklagten nach seinem Vortrag vor der Zeichnung durch den Kläger vorlagen. Danach wurde das der Gesamtheit der Kunden zugeordnete Gold im Gewicht von 419 kg nicht von dem Eigengoldbestand der K.-GmbH getrennt aufbewahrt. Beide Bescheinigungen gegenüber der K.-GmbH verhalten sich über die 1.604 kg Gold, die der K. u n d der A. gehören und von denen lediglich ein Viertel, nämlich 419 kg, den Kundenverträgen insgesamt zuzuordnen sind.
82Damit war für den Beklagten als Anlageberater ersichtlich, dass nicht einmal das allen Kunden als Miteigentümern zustehende Gold getrennt aufbewahrt und einer Einordnung als Sondereigentum zugänglich war. Vielmehr lag eine Vermengung gemäß § 948 Abs. 1 2. Alt. BGB mit Eigenbestand der A. und zudem der K. vor.
83Diese Information hätte der Beklagte dem Kläger zukommen lassen müssen.
84Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, seine Angaben beruhten auf den Mitteilungen Dritter, denen er aufgrund ihrer Fachkenntnisse vertraut habe. Die dahingehende Feststellung hat das Landgericht fehlerhaft getroffen. Denn seine Kenntnisse gewann der Beklagte durch Teilnahme an den Seminaren, die im Auftrag der A. und der hinter ihr stehenden Trägerin durchgeführt wurden, sowie durch Unterlagen, die die beiden Anwaltskanzleien herausgaben, die das A.-Konzept entwickelt hatten, nämlich die C.-mbH und E. Es waren mithin keine Dritten, auf deren Erläuterungen der Beklagte sich verließ, sondern diejenigen Personen, die - wie der Beklagte ausweislich seines Schreibens Anlage K 1 von vornherein wusste - das Anlagemodell konzipiert hatten.
85Jedenfalls traf den Beklagten die Pflicht, die erhaltenen Informationen kritisch darauf zu prüfen, ob sie sich mit seinen Angaben gegenüber dem Kläger vereinbaren ließen. Diese Prüfung vorgenommen zu haben, legt der Beklagte, der eine sekundäre Darlegungspflicht trägt, in beiden Instanzen nicht dar.
862)
87Ferner hat der Beklagte seinen Informationspflichten hinsichtlich der Rentabilität der Anlage nicht hinreichend genügt.
88Nach dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 15. 01. 2018, Bl. 150 ff., 158, und vom 03. 12. 2018, Bl. 447 ff., 451 GA) erzielte die A. einen Gewinn in Höhe von 20 - 25 % ihres Einkaufspreises, weil sie ihren Kunden einen Preis berechnete, der auf einem (relativ teuren) gemittelten Kurswert des London-Goldfixing auf der Basis von 1 Gramm-Barren beruhte. Im Prospekt (Anlage B 1) heißt es demgegenüber, dass die A. durch den Zwischenhandel Überschüsse generiert, die der Sicherung der garantierten Rückkaufkurse dienen (S. 14 unter 7.2).
89Die Erläuterung, dass die Goldmenge, die der Kunde bei der A. erwirbt, aufgrund der eigenen Kursfestsetzung der A. weit unterhalb dessen liegt, was der Kunde auf dem Markt für Gold in größerer Stückelung zahlen müsste, ist für die Anlageentscheidung bedeutend. Denn auf diese Goldmenge bezieht sich sein Herausgabeanspruch, den er bei vorzeitiger Vertragskündigung oder bei Ende der Laufzeit gegen die A. haben soll (Allgemeine Vertragsbedingungen III./3., Bl. 17 R GA).
90Den Beklagte entlastet nicht, dass der Prospekt und das Antragsformular auf eine Website hinweisen, auf der die Ermittlung des Einkaufspreises der A. nachvollzogen werden kann. Es war seine Aufgabe als Anlageberater, diese Ermittlung anzustellen und den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Einkaufspreis trotz der hohen Anlagesumme für ihn sehr ungünstig sei.
913)
92Der Beklagte hat auch seine Prüfungspflichten nicht hinreichend erfüllt.
93Ein Anlageberater ist gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will (BGH, NJW-RR 2010, 349).
94Nach dem Vortrag des Beklagten hat er Schufa-Auskünfte über die A. und ihre Trägerstiftung eingeholt und sich anhand der BaFin-Informationsschriften vergewissert, dass die A. nicht in der Liste des grauen Kapitalmarkts enthalten war. Alle weiteren - umfangreichen - Informationen hat er von Personen erhalten, die als Initiatoren hinter der A. bzw. in deren Diensten standen.
95Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Angabe, die A. habe 65 Kunden (Händler, Juweliere), mit denen sie den Gesamtbestand des aus Kundenmitteln gekauften Goldes (mindestens) sechs Mal im Jahr umschlage, wobei eine Marge von 18 % realistisch sei, mit Sachverstand geprüft hätte. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ein wesentlicher Erwerb annähernd reinen Goldes durch Juweliere nicht zu erwarten gewesen sei, weil Schmuckstücke üblicherweise aus 14- oder 18- karätigem Gold gefertigt werden. Die Berechnung, dass bei einer Handelsmarge von 3 % für Kleinhändler und einem Trading von 6 mal jährlich eine Rendite von 18 % (mindestens) erzielt werden könne, ist in sich unplausibel: Bei 65 Kunden und den bei der Inventur festgestellten 419 kg Kundengold müsste jeder Kunde sechsmal 6,45 kg Gold von der A. kaufen, mithin über 38 kg. Da der Zwischenhandel ausdrücklich mit der Möglichkeit der sofortigen Lieferung durch die A. begründet wird, müsste in diesem Umfang bei den Kunden der A. ein kurzfristig zu erfüllender Bedarf entstehen - für solche Annahmen zeigt der Beklagte keine Tatsachen auf.
96Die Angabe aus einer Seminarveranstaltung, dass die Margen im Zwischenhandel zwischen 3 und 5 % liegen, hat der Beklagte nicht überprüft.
974)
98Den Kläger trifft kein Mitverschulden, das der Beklagte einer Haftung aus § 280 BGB entgegenhalten könnte.
99Selbst wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, der Kläger habe auch die O.-Bank vor seiner Zeichnung um Rat gebeten und diese habe ihm mündlich die aus Anlage B 18 ersichtlichen Auskünfte erteilt, gab es für den Kläger keinen Anlass, von der Zeichnung abzusehen oder die Anlage sogleich zu kündigen. Denn die Bankauskunft ist nicht ergiebig: Weder die A. noch deren Vorstand waren danach bisher negativ aufgefallen. Die Einordnung der Anlage als „Graumarktprodukt“, das bislang nicht von der BaFin beobachtet werde, und die Mahnung zu grundsätzlicher Vorsicht und Inanspruchnahme externer, unabhängiger Beratung mussten den Kläger nicht zu einer negativen Reaktion veranlassen. Denn er hatte in Person des Beklagten einen solchen externen Berater, der recherchierte und ihm Erläuterungen zukommen ließ.
100Der Kläger hat auch einen Anspruch im Insolvenzverfahren nicht verjähren lassen.
101Da die A. eine unselbständige Stiftung ist, richten sich Ansprüche ihrer Gläubiger gegen die M.-e.V. als Trägerin. Deren vorläufiger Insolvenzverwalter hat den Kläger durch Rundschreiben gebeten, seine Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und entsprechender Aufforderung anzumelden (Bl. 435 GA).
102Der Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen bereits vorgelegen hätten.
1035)
104Bei zutreffender Aufklärung steht zu vermuten, dass der Kläger von der Anlage Abstand genommen hätte. Sein Schaden besteht in der Anlagesumme von 50.000 €.
105Da der Beklagte den bei einem Anleger, der physisches Gold hat erwerben wollen, schlüssigen Vortrag, er hätte alternativ den Betrag sicher zu einem Zinsfuß von 1,55 % p.a. angelegt, nicht bestreitet, ist dem Kläger der weitere Betrag von 3.125 € zugesprochen worden (§ 249 BGB).
1066)
107Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus Verzug, weil der Beklagte die ihm bis zum 26. 05. 2017 gesetzte Frist nicht beachtet hat.
1087)
109Nachdem der Beklagte das ihm mit Schreiben vom 08. 08. 2018 unterbreitete Angebot der Abtretung der streitgegenständlichen Vermögensanlage nicht in der ihm gesetzten Frist von 3 Wochen angenommen hat, ist festzustellen, dass er sich insoweit im Verzug der Annahme befindet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger dem Beklagten inzwischen in der mündlichen Verhandlung seine etwaigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Vermögensanlage abgetreten hat (vgl. Bl. 506 GA).
1108) Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 23.01.2019 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder den Fall anders zu entscheiden.
111III.
112Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
113Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114Die Revision wird nicht zugelassen.
115Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 53.125 €.