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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 79/17

Datum:
06.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 79/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0606.16U79.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 12 O 1/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.04.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 13.06.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.469,01 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26.03.2014 (15 O 1/14) abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 2.660.521,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 261.091,60 seit dem 16.10.2010, aus einem Betrag von € 975.529,81 seit dem 27.08.2010 und aus € 1.423.900,- seit dem 22.02.2013 und an die A.-gGmbH € 120.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die durch die Säumnis im Termin vor dem Landgericht Wuppertal (15 O 1/14) vom 26.03.2014 und durch die Teilverweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Wiesbaden (8 O 230/12) vom 24.06.2013 verursachten Mehrkosten trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten der ersten Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der Streithelferin zu 1) des Klägers in erster Instanz und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1/3 und im Übrigen die Streithelferin zu 1) des Klägers selbst. Die Kosten der Streithelferin zu 2) des Klägers in erster Instanz tragen die Beklagte zu 29 % und im Übrigen die Streithelferin zu 2) des Klägers selbst. Die Kosten der Streithelferin zu 2) des Klägers in der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 1/3 und im Übrigen die Streithelferin zu 2) des Klägers selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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