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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 209/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und infolgedessen den Senatstermin vom 31. Januar 2020 aufzuheben.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. November 2019.
I.
2Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.
3A.
4Entgegen der Ansicht der Kammer war das Landgericht Wuppertal gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig für die Entscheidung über den auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu Ziffer 1), dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 30. November 2015 keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann.
51.
6Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, deren Gegenstand - wie hier - das Nichtbestehen eines Vertrages ist, Leistungsort im Sinne des § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrages seine Leistungen zu erfüllen hätte (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 29 Rn. 25 Stichwort: „negative Feststellungsklage“; Patzina, in: Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 29 Rn. 4 und 71; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, § 29 Rn. 14 und 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014, Az.: 11 SV 110/13, zitiert nach juris, Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019, Az.: 6 U 312/18, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017, Az.: 34 AR 97/17, zitiert nach juris, Rn. 4). Maßgeblich ist mithin grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (so Toussaint, in: Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 29 Rn. 16 und 17).
7Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegen ihn zustehen. Maßgeblich im Sinne des § 29 ZPO ist damit der Ort, an dem der Kläger im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hätte. Leistungsort gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 ZPO für diese Entgelte wäre hier - mangels anderweitiger Vereinbarung - der Wohnort des Klägers (siehe dazu LG Kassel, Urteil vom 29. Juli 1988, Az.: 6 O 770/88, NJW-RR 1989, 106 - 108). Nichts anderes gilt, wenn man für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf die Verpflichtungen der Parteien aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag, sondern auf diejenigen aus dem als Folge des Widerrufs nach der Auffassung des Klägers entstandenen Rückgewährschuldverhältnis abstellt. Auch ein höherer, von dem Kläger ermittelter Restsaldo zu seinen Lasten aus einem derartigen Rückgewährschuldverhältnis nach der von ihm erklärten Aufrechnung stellte sich als Geldschuld dar, die gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017, Az.: I-17 U 144/16).
82.
9Dafür, dass der Kläger die Leugnung weiterer Ansprüche der Beklagten nur als Zwischenfeststellung begehre, gibt es - entgegen dem Landgericht - im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, eine negative Feststellungsklage, mit der weitere primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, zulässig ist, obwohl der Darlehensnehmer regelmäßig (auch) auf Rückzahlung seiner Leistungen klagen kann (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 586/15, zitiert nach juris). Mit einem Urteil, das ihm diese Leistungen zuspricht, steht auch nicht rechtskräftig fest, dass infolge des Widerrufs keine weitere Erfüllung geschuldet ist, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018, Az.: XI ZR 572/16, Urteil vom 2. April 2019, Az.: XI ZR 583/17 - jeweils zitiert nach juris). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Feststellungsantrag - neben Eventualanträgen - der einzige unbedingt gestellte Antrag ist. Für einen widerrufenden Darlehensnehmer ist regelmäßig die Klärung der Fragen der Vergangenheit und der Zukunft gleichermaßen rechtlich und wirtschaftlich von Interesse. Ohne dass der Kläger einen Willen in Richtung Zwischenfeststellung im Antrag oder in der Begründung zum Ausdruck bringt, ist es daher fernliegend, einen solchen Willen zu unterstellen, zumal das Nebeneinander der beiden Ansprüche nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 586/15, zitiert nach juris) prozessual unbedenklich ist.
10B.
11In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet.
12Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass dem Kläger zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zustand, die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs aber bereits abgelaufen war.
13Das angefochtene Urteil beruht insofern weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
141.
15Auf den im November 2015 mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag findet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der ab dem 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung Anwendung.
162.
17Dem Kläger stand zwar im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ursprünglich gemäß §§ 495 Abs. 1 BGB, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht war aber bei Abgabe der Widerrufserklärung am 20. November 2017 bereits erloschen. Denn die Beklagte hat dem Kläger bei Vertragsschluss eine für diesen bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (2.1.) und diesen nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt (2.2.). Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der gebotenen Deutlichkeit (2.3.). Damit lief die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB im Jahr 2015 an, so dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2017 abgelaufen war.
182.1.
19Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht die Regelung des § 356b Abs. 1 BGB dem Beginn der Widerrufsfrist bereits mit Vertragsabschluss nicht entgegen. Dem Kläger wurde entsprechend den Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn er das ihm unstreitig überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, Az.: XI ZR 160/17, zitiert nach juris, Rn. 30).
202.2.
21Davon ausgehend, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB dahingehend modifiziert sind, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten sind, ist für den Streitfall festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB genügt. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könnte, bedarf daher keiner Entscheidung.
22a. Widerrufsinformation als Vertragsbestandteil
23Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerrufsinformation nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da sich die Information über das Widerrufsrecht nicht vor seiner Unterschrift, sondern dahinter befinde.
24aa. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB hat ein Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Information des Darlehensnehmers sämtliche weiteren Vertragsbedingungen zu enthalten, wozu gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch die Information über das Widerrufsrecht gehört.
25bb. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß §§ 492 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Gleichwohl kann daraus nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist vielmehr eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, Az.: X ZR 103/11, zitiert nach juris, Rn. 18). Eine Bezugnahme in der unterschriebenen Haupturkunde auf weitere Urkunden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich möglich. Die Schriftform erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, die Einheit muss sich jedoch aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1997, Az.: XII ZR 234/95, zitiert nach juris).
26In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist vorliegend dem Schriftformerfordernis entsprochen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 von 11 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Widerrufsinformation. Auf dieser Seite hat der Kläger nicht nur den Darlehensantrag unterschrieben, sondern mit einer zweiten Unterschrift zudem ausdrücklich bestätigt: „Eine Kopie dieses Darlehensantrages einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie der Widerrufsinformation habe ich/haben wir erhalten.“. Mit der Bezeichnung der unterschriebenen Seite des Darlehensvertrages als „Seite 3 von 5“ ist klarstellt, dass diese Seite nur die erste von insgesamt 5 Vertragsseiten sein sollte. Der innere Zusammenhang zwischen der unterschriebenen Seite der Vertragsurkunde und der auf der Seite „4 von 5“ erteilten Widerrufsinformation ergibt sich zudem aus dem eindeutigen sachlichen Zusammenhang und der Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Darlehensvertrag. Vor diesem Hintergrund konnte kein für eine verständige und aufmerksame Vertragspartei kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Widerrufsinformation Vertragsinhalt werden und sich die geleistete Unterschrift auch auf diese Seite beziehen sollte (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 210/18, zitiert nach juris, Rn. 44 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2019, Az.: I-19 U 106/18).
27Nichts anderes ergibt sich aus europarechtlichen Vorgaben. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Es sei notwendig, aber auch ausreichend, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verwiesen werde, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher tatsächlich vor Vertragsschluss ausgehändigt werden, so dass dieser alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016, Az.: C-42/15, zitiert nach juris, Rn. 15). Entscheidend sei in dieser Hinsicht für den Verbraucher, dass er diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern könne, dass er sich sicher sein könne, dass ihr Inhalt nicht verändert werde und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich blieben und dass ihm die Möglichkeit einer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet werde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016, Az.: C-42/15, zitiert nach juris, Rn. 16). Mithin ist auch europarechtlich nicht gefordert, dass die Pflichtangaben unterzeichnet werden müssen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: 6 U 137/18; Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 210/18 - jeweils zitiert nach juris).
28b. Information über die Widerrufsfolgen
29Die von der Beklagten gemachten Angaben über die Widerrufsfolgen sind inhaltlich nicht zu beanstanden.
30aa. Entgegen der Berufung wird die Widerrufsinformation nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass die Beklagte im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen mitteilt: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indes einverständlich und wirksam abgewichen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 210/18; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, Az.: 13 U 334/16; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018, Az.: 24 U 56/18; OLG München, Beschluss vom 18. März 2019, Az.: 5 U 46/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2019, Az.: I-6 U 138/18, LG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2019, Az.: 10 O 192/18; Urteil vom 23. Mai 2019, Az.: 8 O 188/18 - jeweils zitiert nach juris).
31(1) Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - grundsätzlich auch durch Parteivereinbarung konstituiert werden kann, können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten für dessen Ausübung - allerdings nur zugunsten des Verbrauchers - verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: XI ZR 118/08, zitiert nach juris, Rn. 17) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az.: XI ZR 434/15, zitiert nach juris, Rn. 29 ff.). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine für den Verbraucher günstige Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm zu erteilende Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher eine die Widerrufsinformation enthaltende Vertragsurkunde unterschreibt.
32(2) Dies zugrunde gelegt, kann für die Rechtsfolgen des Widerrufs nichts anderes gelten als für den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Ein Darlehensgeber ist von Gesetzes wegen nicht daran gehindert, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in die Widerrufsinformation auf, wonach für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung kein Sollzins zu zahlen ist, so liegt darin nach dem objektiven Empfängerhorizont des Darlehensnehmers ein Angebot, im Widerrufsfall auf die Entrichtung des bei Durchführung des Darlehensvertrags vereinbarten Sollzinses zu verzichten. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot nimmt der Darlehensnehmer durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrags konkludent an. Für eine dahingehende Auslegung der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bedarf es keiner Unterstellung, dass dieser den Verzichtswillen des Darlehensgebers erkennt oder gar die rechtliche Konstruktion durchschaut, dass ihm innerhalb der Widerrufsinformation ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird. Maßgeblich und ausreichend ist nach im Rahmen der für die Widerrufsinformation gebotenen - objektiven - Auslegung vielmehr, dass der Darlehensnehmer als Ergebnis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt, dass er im Widerrufsfall keine Zinsen schuldet. Letzteres erschließt sich einem durchschnittlichen, verständigen Verbraucher aufgrund der hier in Rede stehenden Formulierung ohne weiteres. Gegenteiliges vermag auch der Kläger mit ihrer Berufung nicht aufzuzeigen.
33bb. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen…“ entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen. Es trifft nicht zu, dass der Darlehensnehmer bei verbundenen Verträgen lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz schuldet. Auch im Verbund besteht eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens, denn nach der gesetzlichen Konzeption ändert der Verbund grundsätzlich nichts an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB tritt lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensnehmer in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts ein. Genau darauf wird in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im vierten Spiegelstrich hingewiesen. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich; der Darlehensgeber muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019, Az.: XI ZR 44/18, zitiert nach juris, Rn. 15).
34c. „Europäischen Standardinformationen“ und „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“
35Soweit der Kläger beanstandet, dass an keiner Stelle des Vertrages auf die Einbeziehung der „Europäischen Standardinformationen“ und der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ verwiesen oder darauf hingewiesen worden sei, dass diese ebenfalls Bestandteil des Vertrages werden sollte und wichtige, für den Vertragsschluss relevante Informationen enthalten, bleibt dies erfolglos. Es ist schon nicht dargetan, dass die Beklagte wichtige, für den Vertragsschluss relevante Informationen ausschließlich im Rahmen der „Europäischen Standardinformationen“ und der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ mitgeteilt hat. Die bloße Behauptung, es befänden sich in den „Europäischen Standardinformationen“ und der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ verbraucherrechtlich geschützte Informationen, welche im restlichen Vertragstext keine Erwähnung mehr fänden, hat der Kläger nicht zu substantiieren vermocht. Eine Verletzung der in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 EBGB statuierten Informationspflichten kann daher nicht festgestellt werden.
36d. Widerrufsformular
37Eine ausreichende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte dem Kläger kein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246 a EGBGB als der Teil Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt hat. Dazu war die Beklagte nicht verpflichtet, denn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist dies nur dann erforderlich, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Dies war hier nicht der Fall. Gemäß § 312g Abs. 3 BGB stand dem Kläger kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil er bereits ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB hatte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018, Az.: 24 U 56/18, zitiert nach juris Rn. 67). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass im Falle des Widerrufs des mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrags – wie hier – nach § 358 Abs. 4 S.1 BGB die Regelung in § 357 Abs. 7 BGB lediglich entsprechend hinsichtlich der Rückabwicklung anzuwenden ist. § 357 Abs. 7 BGB gilt unmittelbar nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. So liegen die Dinge hier nicht.
38e. Aufrechnungsverbot
39Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil in Ziffer 10.3 der Darlehensbedingungen der Beklagten eine Klausel enthalten ist, wonach die Darlehensnehmer gegen Ansprüche der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen dürfen. Insofern kann offen bleiben, ob diese Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az.: XI ZR 443/16, zitiert nach juris, Rn. 25), erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019, Az.: XI ZR 511/18, zitiert nach juris). Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung § 193 BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018, Az.: XI ZR 758/17, zitiert nach juris). Dementsprechend kann auch die Vereinbarung eines in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksamen Aufrechnungsverbotes eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht fehlerhaft machen.
402.3.
41Auch im Übrigen greifen die von der Berufung erhobenen Einwendungen nicht durch. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben; im Übrigen führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.
42a. Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
43Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der streitgegenständliche Vertrag enthalte nur unzureichende Angaben im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren.
44aa. Die Ausführungen des Klägers zu der nach seiner Auffassung fehlerhaften Darstellung des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 314 BGB verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages schon dem Grunde nach Ausführungen zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB und schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (so auch OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2018, Az.: 24 U 112/18, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 29. November 2018, Az.: 24 U 56/18, zitiert nach juris, Rn. 20 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: 6 U 78/18, zitiert nach juris, Rn. 72 ff.; Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 210/18, zitiert nach juris, Rn. 64 ff.; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018, Az.: 6 O 311/17, zitiert nach juris, Rn. 52 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2018, Az.: 21 O 355/17, zitiert nach juris Rn. 53 ff.; LG Verden, Urteil vom 17. August 2018, Az.: 4 O 365/17, zitiert nach juris, Rn. 66; LG München, Urteil vom 26. Oktober 2018, Az.: 27 O 19623/17, zitiert nach juris, Rn. 89; Herresthal in ZIP 2018, 753 ff.; Schön, BB 2018, 2115 ff.).
45(1) Im Zusammenhang mit befristeten Darlehensverträgen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB auch die Verpflichtung der Bank umfasst, den Darlehensnehmer auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB hinzuweisen. Zwar heißt, es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dass “die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB dem Darlehensnehmer verdeutlichen [soll], wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann”. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass “bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden [muss], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist” (BT-Drucksache 16/11643, Seite 128). Legt man also der Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB ausschließlich diese nationale Gesetzesbegründung und den daraus folgenden Willen des deutschen Gesetzgebers zugrunde, spricht dies dafür, dass die Autobank den Darlehensnehmer bei befristeten Darlehensverträgen im Rahmen der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Pflichtangabe auch auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB hinzuweisen hat.
46Dieses Auslegungsergebnis ist jedoch weder mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB noch mit den insoweit vorrangigen europarechtlichen Vorgaben des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vereinbar. Nach der hier gebotenen richtlinienkonformen Gesetzesauslegung ist Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB dahingehend zu interpretieren, dass eine Hinweispflicht auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB nicht besteht. Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie, der bestimmt, dass "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist. Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass "der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart", während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach die Parteien das Recht haben sollen, "einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen", für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist. Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie, dass "alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann". Bei der Kündigung gemäß § 314 BGB handelt es sich aber "nur" um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag.
47Soweit in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 128) davon die Rede ist, im Fall befristeter Verträge sei zumindest ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB erforderlich, trifft dies nicht zu. Diesem Verständnis steht die vollharmonisierende Wirkung der Richtlinie entgegen. Danach dürfen die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie weder hinter dem (Verbraucher-) Schutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch darüber hinausgehen. Letzteres wäre aber der Fall, wenn das nationale Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bei (befristeten) Verträgen aufzunehmen ist, obwohl es die anderen Mitgliedstaaten nicht vorsehen. Dies würde der Vermeidung unterschiedlicher Schutzniveaus widersprechen. Und die Vergleichbarkeit der Vertragsinhalte beeinträchtigen. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB keine Angaben zu den einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer oder durch die Bank in die Pflichtangaben mitaufzunehmen hat, da sich die Richtlinie nicht zu befristeten Verträgen - wie hier vorliegend - verhält.
48(2) Soweit die Beklagte in den Darlehensbedingungen in Ziffer 5.2 überobligationsmäßig auf die Kündigungsmöglichkeit „aus wichtigem Grund“ hingewiesen hat, ohne die Norm des § 314 BGB zu benennen und die Definition einer Kündigung aus wichtigem zutreffend wiederzugeben, hindert dies nicht den Lauf der Widerrufsfrist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az.: XI ZR 443/16, zitiert nach juris, Rn. 25), erst recht, wenn der fragliche Zusatz - wie hier - in keinem Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches steht (BGH, Beschluss vom 9. April 2019, Az.: XI ZR 511/18, zitiert nach juris, Rn. 10).
49bb. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägung bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob die Belehrung auf Seite 4 unter Ziffer 6 in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ gegen den Deutlichkeitsgrundsatz aus Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB verstößt. Auch ein Hinweis auf die Kündigungsfrist war danach nicht geboten.
50b. Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
51Auch die von der Beklagten gemachten Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag führen nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Den Anforderungen von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist vorliegend entsprochen.
52aa. In den Darlehensbedingungen der Beklagten ist hierzu unter Ziffer 4.3. ausgeführt: „Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziffer 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.“. Diese Norm ist lex spezialis zu §§ 356b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 6 BGB. Weiter ist dargestellt, dass sich der Schaden "nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" berechnet. Im Folgenden sind beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die "insbesondere" zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung gedeckelt ist, denn es wird mitgeteilt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung auf den niedrigeren der beiden folgende Beträge reduziert wird: „- 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. - den Betrag der Sollzinsen, den die DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten.“ Damit hat die Beklagte die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben (ebenso OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2018, Az.: 24 U 112/18, zitiert nach juris, Rn. 28 ff.; Schön, BB 2018, 2115, 2118 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.). Es ist ausreichend, dass die Beklagte auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ Bezug genommen und zugleich die maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben hat.
53bb. Der Angabe einer konkreten Berechnungsformel bedurfte es vorliegend nicht (so auch OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018, Az.: 24 U 56/18, zitiert nach juris, Rn. 44; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 6 U 210/18, zitiert nach juris, Rn. 69; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019, Az.: 8 O 188/18, zitiert nach juris, Rn. 66 sowie Urteil vom 5. April 2019, Az.: 10 O 192/18, zitiert nach juris, Rn. 60 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; LG München, Urteil vom 26. Oktober 2018, Az.: 27 O 19623/17, zitiert nach juris, Rn. 93). Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem nationalen Recht noch aus der Verbraucherkreditlinie, der zufolge gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. r) lediglich Angaben zur „Art der Berechnung“ notwendig sind. Ferner verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie in Erwägungsgrund 39, dass die Berechnung der geschuldeten Entschädigung transparent und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich ist. Darüber hinaus soll die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesem Grund sieht der Erwägungsgrund 39 auch vor, dass der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt wird (OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018, Az.: 24 U 56/18, zitiert nach juris, Rn. 47). Dies war im Streitfall geschehen. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (vgl. Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, BT-Drucksache 16/11643, Seite 87), hinreichend Rechnung getragen. Die in Rede stehende Darstellung ermöglicht jedem Verbraucher verlässlich die Abschätzung, welche Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens - höchstens - auf ihn zukommen. Zu betonen ist, dass auch in dem Muster nach Anlage 4 zur Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ für erforderlich erachtet wird. Vor diesem Hintergrund ist von der Beklagten keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Eine abweichende Beurteilung ist auch deshalb geboten, da die Wiedergabe einer mathematischen Formel hinsichtlich des Informationsgehalts für den Verbraucher hinter den hier gemachten Angaben zurückbliebe (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019, Az.: 8 O 188/18, zitiert nach juris, Rn. 66; LG München, Urteil vom 26. Oktober 2018, Az.: 27 O 19623/17, zitiert nach juris, Rn. 95; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018, Az.: 6 O 311/17, zitiert nach juris, Rn. 59; LG Erfurt, Urteil vom 17. April 2018, Az.: 9 O 1486/17, zitiert nach juris, Rn. 49; LG Landshut, Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: 22 O 3208/18, zitiert nach juris, Rn. 46). Ausreichend ist, dass der Kläger mit Hilfe der von der Beklagten gemachten Angaben zu den maximal fälligen Summen die ihn treffende, maximale Kostenlast zuverlässig abschätzen kann.
54cc. Aber selbst wenn man die Pflichtangabe nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nur dann als ordnungsgemäß ansehen wollte, falls auch die konkret anzuwendende finanzmathematische Formel angegeben wird, so hätte die Verletzung dieser Pflichtangabe lediglich zur Folge, dass der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 1 Nr. 2 BGB entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2019, Az.: 16 U 165/18). Eine gleichzeitige Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist besteht indes nicht (Schön, BB 2018, 2115, 2118). Die Unbeachtlichkeit einer fehlenden oder fehlerhaften Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 6 BGB ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Normen über die Nachholung der Angaben mit der Folge der Auslösung einer Widerrufsfrist von einem Monat gem. § 492 Abs. 6 Satz 4, § 356b Abs. 2 Satz 1, 3 BGB. Danach beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Nachholung der Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Allerdings besteht zu Recht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Pflicht zur Nachholung nur solche Pflichtangaben erfasst, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag noch relevant seien. Zu den nicht mehr relevanten Informationen zählen aber jene über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und ihre Berechnung. Denn ohne hinreichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und ihrer Berechnung im Vertrag ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung dauerhaft ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat auch bei einer nachträglichen Mitteilung Bestand; die Nachholung der Information ist mithin zwecklos. Konsequenterweise müssen diese Informationen daher aufgrund der weiterreichenden Sanktionierung in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr gegeben werden. Es würde zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit und -unklarheit für den Verbraucher führen, wenn ihm Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung nachträglich übermittelt würden, und hierdurch der (unzutreffende) Eindruck entstünde, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Daher ist es dogmatisch konsequent, aufgrund der nicht bestehenden Pflicht zur nachträglichen Angabe dieser Informationen sowie aufgrund des Gebotes, diese Informationen nachträglich nicht zu übermitteln, den Lauf der Widerrufsfrist nicht an das Fehlen der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und ihrer Berechnung zu knüpfen (überzeugend: Herresthal, ZIP 2018, 753, 760; vgl. auch Schön, BB 2018, 2115, 2118; so auch: OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018, Az.: 24 U 56/18, zitiert nach juris, Rn. 55; LG Braunschweig, Urteil vom 13. Dezember 2017, Az.: 3 O 806/17, zitiert nach juris, Rn. 29; Fritsche, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 356b Rn. 8).
55dd. Soweit der Kläger meint, die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung („Die Entschädigung beträgt pauschal EUR 50, e sei denn, der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.“) stelle eine unzulässige Pauschalierung dar, die den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige, kann dies im Ergebnis dahin stehen. Selbst wenn die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßen würde und damit der Inhaltskontrolle nicht standhielte, so besteht die Sanktion - wie dargelegt worden ist - nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Es gilt auch insoweit nur § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.
563.
57Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Weil es bereits an einem wirksamen Widerruf fehlt, kommt es auf Fragen der Anspruchshöhe nicht an.
584.
59Mit der Abweisung des Feststellungsantrages gemäß Ziffer 1) bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge gemäß Ziffer 2) bis 4), da insoweit die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
60II.
61Aus Kostengründen stellt der Senat dem Kläger die Rücknahme der Berufung anheim. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eine weitere Ersparnis, wenn keine Terminsgebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen.