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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 46/18

Datum:
18.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 46/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0718.15U46.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 80/17
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2018, Az. 4a O 80/17, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer I. 1. dieses Urteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Heizgeräte, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipierten Brennereinheit mit einem Brenner und mit einem Wärmestrahler,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Brennereinheit über einen oberhalb des ersten Wärmestrahlers angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung auskragenden zweiten Wärmestrahler mit einer Emittorfläche verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winkelig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers angeordnet ist, welche Emittorfläche zu dem Brenner bzw. dem ersten Wärmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche von den heißen Abgasen des Brenners angeströmt ist,

und bei denen der zweite Wärmestrahler einen die Emittorfläche tragenden Boden aufweist, der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist,

und bei denen der obere Abschluss dieser Baugruppe durch ein Blech gebildet ist, so dass durch Wärmestrahlung der Boden des zweiten Wärmestrahlers und infolge der thermischen Leitfähigkeit des Bodens auch die Emittorfläche erwärmt ist,

und bei denen die Brennereinheit über einen weiteren, mit vertikalem Abstand zu dem zweiten Wärmestrahler und unterhalb des ersten Wärmestrahlers angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung auskragenden dritten Wärmestrahler mit einer Emittorfläche verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers und des zweiten Wärmestrahlers angeordnet ist,

und bei denen zumindest eine Emittorfläche einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche aufweist;

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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