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Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 84/18

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 84/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1023.14U84.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 178/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 13 O 178/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 16.365,75 € nebst Zinsen

in Höhe von 4 % aus 20.636,50 € vom 9. September 2010 bis zum 30. Dezember 2014, aus 16.667,75 € vom 31. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2017

sowie

in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.667,75 € vom 27. Januar 2017 bis zum 30. November 2017 und aus 16.365,75 € seit dem 1. Dezember 2017

zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Hypothekenanleihe der A. ...1 AG WKN A.H 05 im Nennwert von 25.000,00 € an die Beklagte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 15.940,75 € nebst Zinsen

in Höhe von 4 % aus 20.211,50 € vom 31. Mai 2010 bis zum 30. Dezember 2014, aus 16.242,75 € vom 31. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2016

sowie

in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.242,75 € vom 27. Januar 2017 bis zum 30. November 2017 und aus 15.940,75 € seit dem 1. Dezember 2017

zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Hypothekenanleihe der A. ...1 AG WKN A.H 05 im Nennwert von 25.000,00 € an die Beklagte.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertagung der Rechte aus den Hypothekenanleihe der A. ...1 AG WKN A.H 05 im Nennwert von jeweils 25.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1 zu 10,5 % und der Kläger zu 2 zu 10,5 % sowie die Beklagte zu 79 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 hat die Beklagte 79 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 zu jeweils 10,5 %. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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