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Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 83/18

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 83/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1023.14U83.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 271/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 13 O 271/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 17.106,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 4 % seit dem 31. März 2011 bis einschließlich 19. Juni 2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Hypothekenanleihe der A und B AG 6 im Nennwert von 20.000,00 € an die Beklagte

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2. vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Hypothekenanleihe der A und B AG 6 im Nennwert von 20.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 54 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte 46 %.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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