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I.
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird bestimmt auf
12. Februar 2020, 11:30 Uhr, Saal A 114.
II.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 26.02.2019 überreichte Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht vollständig ist. Der Klägerin wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine vollständige Kopie der bei Vertragsschluss geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Akte zu reichen.
III.
Der Senat regte zur gütlichen Einigung der Parteien den Abschluss folgenden Vergleichs an:
1.
Die Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 8.536,50 EUR an die Klägerin.
2.
Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Den Parteien wird aufgegeben, sich bis zum 10.01.2020 dazu zu erklären, ob sie dem Vergleichsvorschlag des Senats zustimmen. Für diesen Fall soll der Senatstermin aufgehoben werden.
Gründe:
2Die Berufung der Klägerin ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lediglich insoweit begründet, als sie die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.536,50 EUR bezüglich des Darlehens mit der Endnummer ..9 aus § 812 BGB in Anspruch nimmt.
31.
4Diese Zahlung konnte die Beklagte nicht beanspruchen, weil die Klägerin ihre Vertragserklärung bereits zuvor - im Februar 2017 - wirksam widerrufen hatte. Dem Darlehen mit der Endnummer ..9 war eine fehlerhafte und irreführende Widerrufsbelehrung beigefügt. Demzufolge wurde der Ablauf der Widerrufsfrist nicht durch Aushändigung der mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsunterlagen in Gang gesetzt. Dies hatte zur Folge, dass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechts im Februar 2017 noch nicht verstrichen war.
5Die zu dem Darlehen mit der Endnummer ..9 erteilte Widerrufserklärung ist fehlerhaft, weil die Beklagte die Klägerin darin darüber belehrt hat, bei dem Darlehensvertrag und der zu dessen Absicherung abgeschlossenen Risikolebensversicherung handele es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Risikolebensversicherung der Klägerin, die zwecks Absicherung des Darlehensvertrags aufgenommen worden war, wurde nicht aus Darlehensmitteln finanziert.
6Der Fortdauer des Widerrufsrechts kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Angabe, wonach es sich bei den beiden Verträgen um verbundene Verträge handele, sich lediglich zu Gunsten der Klägerin auswirke, weil ihr durch diese Belehrung ein über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehendes Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt worden sei, was zur Folge habe, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei.
7Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte, die nicht Vertragspartei der Risikolebensversicherung ist, nicht über die Rechtsmacht verfügte, zulasten des Lebensversicherers zu vereinbaren, dass der Widerruf des Darlehens auch zum Widerruf der Risikolebensversicherung führt. Deshalb konnten die Vertragsparteien eine solche Erstreckung des Widerrufsfolgen auf andere Verträge - anders als zusätzliche Widerrufsgründe für einen zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, juris) - nicht wirksam vereinbaren. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung sich nur zugunsten des Darlehensnehmers auswirken würde. Der Darlehensnehmer kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Risikolebensversicherung, anders als der Darlehensvertrag, fortbesteht, etwa um durch die Versicherung einen anderen Darlehensvertrag abzusichern oder sie für sonstige Zwecke einzusetzen.
8Andere Gründe, die der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer ..9 entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Widerrufsrecht der Klägerin vor dem Hintergrund, dass sie sich bereits vor Rückabwicklung der Verträge der Beklagten gegenüber auf ein ihr zustehendes Widerrufsrecht berufen hat, nicht verwirkt.
92.
10Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen mit der Endnummer ..1.
11Insoweit bietet die Berufung der Klägerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Daran ändern auch die europarechtlichen Ausführungen der Berufung nichts. Diese geben dem Senat auch keine Veranlassung dazu das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
123.
13Auch steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie die Beklagte bereits vor Beauftragung ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten mit der Rückzahlung der Klageforderung in Verzug gesetzt hat.