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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 9/19

Datum:
08.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 9/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0408.12W9.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 229/18
Leitsätze:

12 W 9/19

§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO, § 142 InsO a.F.

Leitsatz

Ein Bargeschäft kommt nicht in Betracht, wenn der Zahlung eine Ratenzahlungsvereinbarung vorangeht, die nur als Kreditierung einer bereits seit längerem offenen Forderung zu werten ist, und die Vorleistungspflicht des Schuldners lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass sein Vertragspartner die Lieferung der betriebsnotwendigen Leistungen von dem vorherigen Ausgleich seiner Forderung abhängig machen wollte.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23.01.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.03.2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

 
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