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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 7/19

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 7/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0711.12U7.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 227/18
Leitsätze:

I-12 U 7/19

§ 143 Abs. 1 InsO,

§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 990, 994 Abs. 2 BGB

Tritt der Schuldner seinem Vermieter zur Deckung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag eine Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ab, kann dieser dem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung die auf die eingezogene Forderung entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Bei der gezahlten Umsatzsteuer handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen auf den zurückzugewährenden Gegenstand, deren Ersatz der Anfechtungsgegner (als Masseforderung) im Wege der Aufrechnung geltend machen kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (3 O 227/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.267,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 sowie weitere 15,57 EUR und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 719,22 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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