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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 56/18

Datum:
01.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 56/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0801.12U56.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 304/17
Leitsätze:

§ 17 Abs. 1 S. 1 AnfG

Der Gläubigeranfechtungsprozess eines absonderungsberechtigten Gläubigers, der nur aus seinem Sicherungsrecht vorgeht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen, denn § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG setzt voraus, dass ein Insolvenzgläubiger eine Klage zur Durchsetzung eines Einzelgläubigeranspruchs (gegen einen Dritten) erhoben hatte, dessen Gegenstand vom Insolvenzbeschlag über das Schuldnervermögen erfasst wird.

§ 9 AnfG, § 242 BGB

Der Anfechtungsgegner kann sich gegen den Anfechtungsanspruch verteidi-gen, indem er geltend macht, dass die Anfechtungsklage gegen ihn nach § 242 BGB treuwidrig sei. Falls der Gläubiger seinen Hauptanspruch gegen den Schuldner ebenfalls anfechtbar erlangt hat, kann der Anfechtungsgegner sich darauf indessen nur unter den für eine eigene Anfechtungseinrede nach § 9 AnfG geltenden Voraussetzungen berufen, also wenn die §§ 2, 3 ff. AnfG gerade auch zu seinen Gunsten erfüllt sind.

Haben sich mehrere Gläubiger auf anfechtbare Weise vollstreckbare Schuldtitel verschafft, kann keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen den anderen erheben. Eine Abwägung der Stärke der beiderseitigen Anfechtungsansprüche findet nicht statt. Maßgeblich für die Befriedigung bleibt vielmehr die Rangfolge, die sich aus der materiellen Rechtslage ergibt. Das gilt auch im Fall der Abtretung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (8 O 304/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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