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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 44/18

Datum:
11.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 44/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0411.12U44.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 167/17
Leitsätze:

§§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 142 InsO (a.F.), § 244 Abs. 1 BGB, §§ 263, 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO

1. Der Insolvenzverwalter, der sich gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft, kann die ursprünglich durch die Aufrechnung erloschenen Ansprüche des Schuldners für die Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren.

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen der Prüfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der die Masse vor dem gerade durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will, nicht auf die Rechtshandlung zu beziehen, welche die Anfechtbarkeit nach sich zieht, sondern auf die unmittelbaren Folgen der Aufrechnung, d.h. den Verlust der Passivforderung der künftigen Masse.

3. Beziehen sich die Verrechnungen des Factors nicht auf die jeweils gekauften und abgetretenen Forderungen, sondern sollen sie rückständige Verbindlichkeiten ausgleichen, die bereits früher durch den Ankauf anderer (Schein-)Forderungen entstanden waren, erfolgen sie nicht im Rahmen der auf einen unmittelbaren Leistungsaustausch gerichteten Vereinbarungen des Vertrages, so dass sie nicht als Bargeschäft/bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch privilegiert sein können.

4. Liegt hinsichtlich der eingeklagten (Passiv-)Forderung eine im Inland zu zahlende Fremdwährungsschuld iSd § 244 Abs. 1 BGB vor und widerspricht der (Anfech-

tungs-)Gegner einer Zahlung in Euro, ist eine Klageänderung auch noch in der Berufungsinstanz sachdienlich und damit zulässig iSd § 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.08.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 167/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger GBP (Britische Pfund) 688.008,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 26.07.2013 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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