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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 30/19

Datum:
12.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 30/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1212.12U30.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 415/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, II ZR 26/20
Leitsätze:

§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, § 169 Abs. 1 HGB

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

1. Wird an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 HGB ein tat-sächlich nicht erwirtschafteter Gewinn ausgeschüttet, ohne dass der Gesellschaftsvertrag eine gewinnunabhängige Ausschüttung vorsieht oder eine solche durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist, hat die Gesellschaft (außerhalb der Insolvenz) einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch.

2. Ist der an den Kommanditisten ausgeschüttete Gewinn zwar in der Bilanz – unrichtig – ausgewiesen, wäre aber bei richtiger bilanzieller Beurteilung nicht entstanden, setzt die Rückzahlungspflicht neben dem objektiven Verstoß des Bilanzansatzes gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften (einschließlich GoB und von der EU übernommene IFRS/IAS) voraus, dass ein ordentlicher Kaufmann diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen konnte (sog. normativ-subjektiver Fehlerbegriff). Dabei kommt es nicht auf die rein subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse des Kommanditisten oder des Geschäftsführers der Gesellschaft an, sondern allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des sorgfältig handelnden Kaufmanns.

3. Die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 Gew-StG hängt davon ab, dass die Voraussetzungen hierfür während des gesamten Erhebungszeitraums erfüllt sind. Bei einer unterjährigen Veräußerung des letzten verwalteten Grundstücks ist dies bei der Personengesellschaft nur dann der Fall, wenn anschließend die Gesellschaft liquidiert wird und nur noch Maßnahmen zur Vermögensverwertung vorgenommen werden. Erwirtschaftet die Gesellschaft hingegen noch Kapitalerträge mit der Anlage des Veräußerungserlöses, kann die erweiterte Kürzung im Veräußerungsjahr nicht in Anspruch genommen werden. Dies war im Jahr 2014 für einen ordentlichen Kaufmann bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar.

4. Anders als im Falle von § 172 Abs. 5 HGB für die Außenhaftung führt die Gutgläubigkeit in Bezug auf den bezogenen Gewinn nicht zur Enthaftung des Kommanditisten im Innenverhältnis.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 415/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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