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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 24/18

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 24/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0117.12U24.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 251/17
Leitsätze:

§§ 133 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO

Zwar ist nicht jeder freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister oder andere Vertragspartner, wie z.B. ein Großlieferant oder eine kreditgewährende Bank als nahestehender Dritter i.S. des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO anzusehen, nur weil er aufgrund seiner Rechtsbeziehung zum Schuldner größeren Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde Personen. Jedoch kann ein solcher größerer Einblick ein Indiz für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.06.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 8 O 251/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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