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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 17/19

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 17/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:1114.12U17.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 151/18
Leitsätze:

12 U 17/19

§§ 129 Abs. 1, Abs. 2, 133 Abs. 1 InsO; § 18 UStG

1. Die regelmäßige Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Schuldner, aufgrund derer das Finanzamt vollstreckbare Steuerbescheide erlässt, hat kein mit der sich anschließenden Vollstreckungstätigkeit des Finanzamts zumindest gleichwertiges Gewicht, das zur Annahme einer Rechtshandlung der Schuldnerin i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO führt. Der Schuldner kommt damit lediglich seiner sich aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG ergebenden gesetzlichen Pflicht nach.

2. Die sich daran anschließende Nichtzahlung der Steuerverbindlichkeiten bei Fälligkeit erfüllt nicht die Anforderungen an ein anfechtungsrechtlich relevantes Unterlassen i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 2 InsO.

3. Ebenso wenig stellt das sich anschließende Geschehenlassen der Vollstreckung ein anfechtungsrechtlich relevantes Fördern einer Vermögensverlagerung auf das Finanzamt durch den Schuldner dar, weil der Einzug von Steuerforderungen die im Falle der Nichtzahlung vorgesehene staatliche Zwangsmaßnahme ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 151/18) - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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