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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 47/19

Datum:
18.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 47/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0718.10W47.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 51/19
Normen:
Nr. 208, 207, Anm. S. 2 zu Nr. 604 KV GvKostG, § 7 GvKostG
Leitsätze:

nicht amtlich:

1. Ein Versuch der gütlichen Erledigung liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvoll-zieher die Schuldneranschrift auftragsgemäß aufsucht und dort feststellt, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.

2. Ein Versuch liegt – in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff – nicht vor, wenn dem Gerichtsvollzieher bewusst wird, dass es noch mehrerer Zwischenschritte – nämlich der Ermittlung der zutreffenden Anschrift und zumindest eines weiteren Zustellversuchs – bedarf, um den Schuldner von dem Anliegen, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen, über-haupt in Kenntnis zu setzen.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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