Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 14. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
4Eine Vergütung, die über den von Landgericht festgesetzten Betrag hinausgeht, kann der Sachverständige nicht verlangen. Haben sich – wie vorliegend – die Parteien gem. § 13 Abs. 1 S. 1 JVEG mit einem erhöhten Stundensatz für die Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens einverstanden erklärt, so ist das Verfahren zur wirksamen Vereinbarung einer Besonderen Vergütung für jeden erteilten weiteren Auftrag (mündliche Erläuterung, Ergänzungsgutachten) auch innerhalb der gleichen Instanz selbständig durchzuführen, denn die Besondere Vergütung stellt einen Ausnahmetatbestand gegenüber der gesetzlichen Vergütung dar und für jeden Auftrag können unterschiedliche Vergütungskriterien wie überproportionale Fahrtzeiten oder das Verhältnis der zwischenzeitlich entstandenen Sachverständigenkosten zum Streitwert gelten. Liegen für die weiteren Aufträge die Voraussetzungen für eine Besondere Vergütung nicht vor, gilt insoweit die der gesetzlichen Regelung entsprechende Vergütung (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 13 JVEG Rn. 8 m.w.N.)
5Eine abweichende Beurteilung kommt in Betracht, wenn der Sachverständige ein bereits erstelltes Gutachten auf Anordnung der beauftragenden Stelle nachbessern oder ergänzen muss, weil dieses nicht in vollem Umfang dem erteilten Auftrag entspricht oder die aufgeworfenen Beweisfragen nur unzureichend beantwortet. Dies war vorliegend indes nicht Anlass der ergänzenden Beauftragung. Die in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2017 erarbeiteten Fragestellungen für die ergänzende Begutachtung gehen inhaltlich über den ursprünglichen Gutachterauftrag hinaus.
6II.
7Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.