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Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
2Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend; die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GvKostG.
4Nach § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen für die Frage der Kostenfreiheit maßgebend, wer Gläubiger der Forderung ist. Dies ist vorliegend das Land Nordrhein-Westfalen, das nach § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreit ist.
5Die Vollstreckung erfolgt vorliegend wegen überzahlter Förderungsleistungen nach dem BAföG, die von einem Studienabbrecher nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert werden. Gem. § 39 Abs. 1 BAföG führen die Länder das BAföG im Auftrag des Bundes aus. Die zur Durchführung des BAföG erforderlichen Aufgaben nehmen nach § 41 Abs. 1 BAföG die Ämter für Ausbildungsförderung war. Nach § 1 Abs. 2 AG BAföG NRW nehmen für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 41 BAföG wahr.
6Die auf dieser Rechtsgrundlage als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werdenden Studentenwerke treffen gem. § 41 Abs. 2 S. 1 BAföG auch die Entscheidung über den BAföG-Antrag und erlassen den BAföG-Bescheid, gleichfalls sind sie für die Änderung des Bescheids zuständig, soweit sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Bei dem Erlass des Bescheides über die Rückforderung der BAföG-Leistungen ist das Studentenwerk mithin als Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen tätig geworden. Gläubiger der Forderung gegenüber dem Studienabbrecher ist allein das Land, das im Übrigen gem. § 56 Abs. 3 BAföG die Verpflichtung trifft, derartige Beträge an den Bund abzuführen, und das in einem solchen Fall gem. § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist.
7II.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.