Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde der Notarin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
4Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich der Sicherungsabtretung gemäß § 54 Satz 1 GNotKG den Nominalwert der Geschäftsanteile von 25.000 € als Geschäftswert der Beurkundung angesetzt.
5Gemäß § 96 GNotKG sind für den Wert diejenigen Umstände maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr bestehen. Wertveränderungen nach dem Fälligkeitszeitpunkt bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Im Falle der Beurkundung ist die Gebühr gemäß § 10 GNotKG fällig mit dem Abschluss der Beurkundungsverhandlung durch Unterschrift des Notars. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wertberechnung ist vorliegend also der 20. Oktober 2017, an dem die Niederschrift der fraglichen Urkunde erfolgt ist.
6Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung hatte die neu gegründete Gesellschaft, deren Geschäftsanteile Gegenstand der Sicherungsabtretung waren, zu dieser Zeit noch kein operatives Geschäft aufgenommen und ihr war noch kein Vermögen übertragen worden. Die Sicherungsabtretung diente allein dem Zweck, die nach den vertraglichen Regelungen zu erbringende Vorleistung der Herren A. und B. hinsichtlich des Erlöschens ihrer eigenen kassenärztlichen Zulassung und der Begründung einer solchen auf Seiten der C. GmbH abzusichern. Soweit der Trägerschaft einer kassenärztlichen Zulassung auf Seiten der C. GmbH ein Vermögenswert beizumessen ist, war dieser im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt des Abschlusses der Beurkundungsverhandlung jedenfalls nicht in einer Weise angelegt, die zu einer Erhöhung des Geschäftswertes der Beurkundung führt. Über die öffentlich-rechtliche Frage der kassenärztlichen Zulassung wurde durch den Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in seiner Sitzung vom 8. November 2017 entschieden. Bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses handelt sich aber um einen Umstand, dessen Eintritt oder Ausbleiben nicht dem ausschließlichen Einflussbereich eines Vertragsteils unterlag. Dies rechtfertigt es im Sinne der rechtlichen Beurteilung der Kammer, hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Geschäftsanteile als deren Nominalwert abzuleiten.
7II.
8Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
9Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.