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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 1202/16 (V)

Datum:
10.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 1202/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0110.VI3KART1202.16V.00
 
Leitsätze:

§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 2 EnWG, § 7 Abs. 6 StromNEV

1. Eine Netznutzerin (Stromanbieterin) ist durch die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung nicht materiell beschwert und damit nicht beschwerdebefugt. Die Festlegung über die Eigenkapitalzinssätze betrifft eine für die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Netzentgelte maßgebliche Vorfrage und entfaltete damit nur eine mittelbare, über mehrere Umsetzungsakte transportierte Wirkung, womit es an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren wirtschaftlichen Interessen fehlt.

2. Das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit als Voraussetzung der materiellen Beschwer steht im Einklang mit dem Zweck des regulierten Netzzugangs und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

3. Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) noch die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern es, einem Netznutzer eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze einzuräumen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016, Az. BK4-16-160, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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II.

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