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I.Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten wird derBeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.02.2018 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom 19.03.2018 aufgehoben, soweit das Landgericht mit diesem den Akteneinsichtsantrag der Streithelferin der Beklagten teilweise zurückgewiesen hat.
II.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen, welches unter Beachtung der Ausführungen in diesem Beschluss erneut über den weitergehenden Akteneinsichtsantrag der Streithelferin zu entscheiden hat.
III.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.Der Beschwerdewert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung, mit der die Vorsitzende der Kammer der Streithelferin der Beklagten die von dieser mit Schriftsatz vom 29.12.2017 beantragte Akteneinsicht hinsichtlich bestimmter Dokumente sowie bestimmter Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten versagt hat, kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die Klägerin hinsichtlich der im Beschluss vom 19.03.2018 genannten Anlagen und der dort ferner bezeichneten Textpassagen auf schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen kann. Ohne den Nachweis solcher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Streithelferin der Beklagten eine (vollständige) Einsicht in die Akten des Rechtsstreits nicht verweigert werden. Die Sache ist deswegen zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO).
3I.
4Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
5Ob gegen ablehnende Entscheidungen der Gerichte betreffend Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft ist, ist allerdings umstritten. Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass gegen eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat, die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 – 2 W 118/03, BeckRS 2004, 01268; MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2005 – 20 VA 2/04, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 299 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 61; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 299 Rn. 24). Nach einer abweichenden Auffassung soll gegen Akteneinsicht versagende Entscheidungen eines Vorsitzenden oder anderen Mitglieds des Kollegiums zunächst nach § 140 ZPO die Entscheidung des Kollegiums herbeizuführen und dann entweder schon gegen diese (so wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 299 Rn. 18; vgl. ferner Schneider, MDR 1984, 108, 109) die sofortige Beschwerde eröffnet oder eine Anfechtbarkeit der Versagung erst zusammen mit der Endentscheidung (so BGH, MDR 1973, 580 = BeckRS 1972, 31207622) gegeben sein.
6Der erkennende Senat schließt sich für die hier gegebene Fallkonstellation der erstgenannten Auffassung an. § 140 ZPO ist auf Entscheidungen des Vorsitzenden innerhalb einer mündlichen Verhandlung zugeschnitten, die im Interesse der Fortführung des Verfahrens unverzüglich ergehen sollen. Dagegen hat im vorliegenden Fall die Kammervorsitzende außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss das Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin teilweise zurückgewiesen, so dass das Erfordernis einer die Fortführung des Verfahrens ermöglichenden unverzüglichen Entscheidung, wie sie § 140 ZPO sicherstellen soll, nicht besteht (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 428; MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 299 Rn. 16). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO vermeidet zudem eine unnötige Verkomplizierung und Verzögerung (Stein/Jonas/Thole, a.a.O., § 299 Rn. 61) und gewährleistet einen effektiveren Rechtsschutz (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 234),
7II.
8Die sofortige Beschwerde der Streithelferin hat auch in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
91.Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO hat jede Partei ein – an keine weiteren Bedingungen geknüpftes – Recht auf Einsicht in die Akten ihres Verfahrens. Der Anspruch dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, weil die Partei nur bei voller Kenntnis des dem Gericht unterbreiteten Akteninhalts zu einer umfassenden und angemessenen Rechtsverteidigung in der Lage ist. Der „Partei“ steht der Streithelfer gleich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 299 Rn. 4; MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 299 Rn. 10; Musielak/Voit/Huber, a.a.O., § 299 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO, 7. Aufl., § 299 Rn. 3; Stein/Jonas/Thole, a.a.O. § 299 Rn. 11; Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 299 Rn. 18; Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 299 Rn. 18). Obgleich er selbst nicht Partei im formellen Sinne wird, kann der Streithelfer Prozesshandlungen mit der Wirkung vornehmen, als ob die Hauptpartei selbst gehandelt hätte (§ 67 ZPO). Daher steht auch ihm das Informationsrecht in Form der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO zu (MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 299 Rn. 10).
10a)
11Weil die Parteien nach § 299 Abs. 1 ZPO ohne weitere Voraussetzungen (Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 299 Rn. 24) und ohne Einschränkungen (Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 299 Rn. 2; Stein/Jonas/Thole, a.a.O., § 299 Rn. 12) Einsicht in die Akten ihres Verfahrens verlangen können, hat die betreffende Partei vor einem ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenlegenden Sachvortrag Vorsorge dafür zu treffen, dass mit dem einsichtsberechtigten Prozessgegner eine ihrem Vertraulichkeitsinteresse genügende Geheimhaltungsvereinbarung zustande gekommen ist. Wer als Kläger oder Beklagter ohne entsprechende Sicherungsvorkehrungen frühzeitig vorträgt, nimmt deshalb in Kauf, dass seine Geheimnisse dem Gegner ungeschützt im Wege der Akteneinsicht bekannt werden.
12Ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse der Partei ist entgegen der Auffassung des Landgerichts für das Akteneinsichtsrecht des Prozessgegners nach § 299 Abs. 1 ZPO grundsätzlich irrelevant (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 299 Rn. 17.1; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, a.a.O., § 299 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 299 Rn. 18). Die Partei muss bei Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen deswegen damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt werden (Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 299 Rn. 17.1). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass eine Prozesspartei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag des Prozessgegners äußern kann. Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners auch vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130; Senat, Beschluss v. 24.09.2008 – 2 W 57/08, BeckRS 2009, 09220; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.12.2016 – I-2 U 31/16, BeckRS 2016, 114380). Der Prozessgegner hat demgemäß grundsätzlich ein Einsichtsrecht in sämtliche Dokumente (Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 299 Rn. 18). Glaubt die Partei, einen Anspruch auf Geheimnisschutz reklamieren zu können, so hat sie sich deshalb vorab um das Zustandekommen einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Prozessgegner zu kümmern (vgl. auch Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 441).
13Der Geheimnisträger ist durch dieses Prozedere nicht benachteiligt, weil er von einem seine Geheimnisse aussparenden Sachvortrag keinen Nachteil erleidet. Seine insoweit pauschalen Angaben sind nämlich als prozessual ausreichend und das hierauf bezogene Bestreiten des Gegners als unbeachtlich zu behandeln, wenn letzterer sich weigert, eine zum Geheimnisschutz notwendige und zumutbare Sicherungsvereinbarung mit dem Prozessgegner zu treffen. Die betreffende Partei ist in einem solchen Fall zwar nicht gänzlich von ihrer Darlegungspflicht entlastet. Ihr ist es aber gestattet, im Rahmen ihrer Ausführungen und Erläuterungen diejenigen Umstände in einer Detailliertheit auszulassen, dass ihr Geschäftsgeheimnis in Gefahr ist. Sie muss nur vortragen, was sie ohne Gefährdung ihrer berechtigten Geheimhaltungsbelange zu offenbaren imstande ist. In FRAND-Fällen hat eine zu Unrecht verweigerte Vertraulichkeitszusage deshalb zur Konsequenz, dass dem Verletzungskläger nähere, seine Lizenzkonditionen rechtfertigende Erläuterungen gegenüber dem Verletzungsbeklagten in dem Umfang (aber nicht darüber hinaus!) erlassen sind, wie dies zur Wahrung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Statt detaillierter Informationen sind daher ggf. bloß andeutende Bemerkungen zu machen. Eine aus Gründen des Geheimnisschutzes lückenhafte Argumentationskette muss der Verletzungsbeklagte als ausreichende Erläuterung einer FRAND-Gemäßheit des gegnerischen Lizenzangebotes gegen sich gelten lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 18.07.2017 – 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 442). Da ein entsprechender Vortrag unter den vorgenannten Umständen ausreicht und ein hierauf bezogenes Bestreiten des Gegners unbeachtlich ist, erleidet der Verletzungskläger im Prozess keinen Nachteil. Auf die beschriebene Weise bleibt das Akteneinsichtsverfahren von (ggf. diffizilen) Erwägungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse befreit, in welches sie – wegen § 299 Abs. 1 ZPO – thematisch auch nicht gehören.
14Gleiches gilt prinzipiell für den Streithelfer, dessen einsichtsbegründender Beitritt bei Offenlegung der Geheimnisse bereits erfolgt oder zuverlässig absehbar ist. Auch ihm gegenüber hat der Verletzungskläger Vorkehrungen zum Geheimnisschutz zu treffen, bevor er seine Geheimnisse zum Akteninhalt macht.
15b)Eine Ausnahme von der Belanglosigkeit etwaiger Geheimhaltungsinteressen im Akteneinsichtsverfahren ist allein für denjenigen Streithelfer zu machen, der zu einem Zeitpunkt beitritt, zu dem die Partei ihre geheimhaltungsbedürftigen Informationen, geschützt durch eine mit dem Prozessgegner zustande gekommene Geheimhaltungsvereinbarung, bereits zum Prozess- und Akteninhalt gemacht hat. Hier ist der Streithelfer nicht allein deswegen, weil die Hauptpartei sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, ebenfalls und unabhängig von der Existenz schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu einer gleichlautenden Verschwiegenheitsverpflichtung gehalten, so dass ihr eine Akteneinsicht solange zu verweigern ist, wie die fragliche Verpflichtung von ihr nicht eingegangen ist. Zwar darf sich der Streithelfer nicht in Widerspruch zum Prozessverhalten der unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 Abs. 1 ZPO); andererseits ist aber auch die Hauptpartei nicht befugt, den berechtigten Anspruch des Streithelfers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verkürzen. Im Akteneinsichtsverfahren des Streithelfers ist deshalb der Frage, ob der Gegner schützenswerte Geheimnisse hinreichend substantiiert dargetan hat, die die eingeforderte Sicherungsmaßnahme erfordern und rechtfertigen, unabhängig davon nachzugehen, ob sich die Hauptpartei dem betreffenden Ansinnen des Gegners gebeugt hat.
16Sind beachtliche Geheimhaltungsbelange zu verneinen, ist deshalb dem Streithelfer (uneingeschränkt) Akteneinsicht zu gewähren, auch wenn er selbst zu keiner Geheimhaltungszusage bereit ist. Aus der Tatsache einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Prozessparteien kann nicht ohne weiteres auf ihre sachliche Notwendigkeit und Berechtigung geschlossen werden. Denn der Beklagte, der sich einem entsprechenden Verlangen des Klägers widerspruchslos beugt, kann dazu aus ganz besonderen Umständen motiviert sein, z.B. dadurch, dass er selbst Inhaber von SEP ist, so dass er bei nächster Gelegenheit in umgekehrter Parteirolle in ein Gerichtsverfahren involviert ist, in dem er von seinem Gegner eine gleich gelagerte Verschwiegenheitszusage einfordern will, weswegen er jetzt kein Interesse an einer gerichtlichen Klärung hat, die ihm demnächst in anderer Rolle als Kläger schadet.
17Sind beachtliche Geheimhaltungsbelange der Partei hingegen zu bejahen, kommt nur eine eingeschränkte, die Geheimnisse aussparende Akteneinsicht des Streithelfers in Betracht, weil die Folgen einer vom Streithelfer ohne triftigen Grund verweigerten Geheimhaltungszusage diesen treffen müssen. Zwar ist der Streithelfer am Prozessgeschehen zu beteiligen (§ 71 Abs. 3 ZPO), andererseits muss jedoch im Interesse des sich offenbarenden Prozessgegners ein Geheimnisschutz auch im Verhältnis zu ihm sichergestellt werden. Da der Verletzungsbeklagte nicht für das Verhalten seines Streithelfers verantwortlich ist, auf das er im Zweifel keinerlei Einfluss hat, ist es ausgeschlossen, ihm (dem Verletzungsbeklagten) die Weigerung seines Streithelfers anzulasten. Die Folgen einer vom Streithelfer ohne triftigen Grund verweigerten Geheimhaltungszusage müssen daher nach dem Verursacherprinzip den Streithelfer treffen. Den rechtlichen Ansatzpunkt hierfür bietet der Grundsatz, dass sich der Streithelfer nicht in Widerspruch zu dem Prozessverhalten der unterstützten Partei setzen darf (§ 67 ZPO). Das schließt ein, dass sich der Streithelfer einem berechtigten Geheimhaltungsverlangen nicht widersetzt, dem die unterstützte Hauptpartei im Interesse ihrer Prozessführung im Verletzungsrechtsstreit Rechnung zu tragen gewillt ist (Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 443). Daraus und aus dem gleichzeitigen Erfordernis eines Geheimnisschutzes auch gegenüber dem Streithelfer ist zu folgern, dass der Streithelfer im Prozess von den geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Vertraulichkeit er grundlos nicht zusichern will, ausgeschlossen bleiben muss. Der Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör erleidet mithin in dem Umfang eine Einschränkung, in dem er sich den berechtigten Geheimhaltungsbelangen der Prozessparteien widersetzt (Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 443). Das hat zur Konsequenz, dass entsprechende Informationen auch von seinem Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO ausgenommen sind.
18Die von der Streithelferin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss v. 15.11.2016 – 14 W 70/16, BeckRS 2016, 20299) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Den grundsätzlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg zu §§ 66 ff und § 299 Abs. 1 ZPO stimmt der erkennende Senat zu. Er geht auch davon aus, dass ein Kläger, der ohne entsprechende Sicherungsvorkehrungen Dokumente in einem Zivilprozess einreicht, in Kauf nimmt, dass diese dem Beklagten und dessen Streithelfer zur Verfügung gestellt werden. Damit, dass Dokumente, die er geschützt durch eine mit dem Beklagten getroffene Geheimhaltungsvereinbarung zum Prozess- und Akteninhalt gemacht hat, einem dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Streithelfer, der sich ohne triftigen Grund weigert, selbst eine Geheimhaltungsvereinbarung mit ihm abzuschließen, unabhängig von der Existenz schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden, muss der Kläger aber nicht in Kauf nehmen. Um eine solche ging es in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall auch gar nicht.
19e)
20Hat der Verletzungskläger seine geheimhaltungsbedürftigen Daten unter dem Schutz von Verschwiegenheitsabsprachen schriftsätzlich oder durch Vorlage von Dokumenten preisgegeben und verstößt der Geheimhaltungspflichtige danach vorwerfbar gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder sagt er sich von seiner Schweigepflicht los, reduziert sich fortan (d.h. für weitere, bisher noch nicht preisgegebene Geheimnisse), unabhängig von einer möglichen Sanktionierung des vorgefallenen Verstoßes, erneut die Vortragslast des Verletzungsklägers auf das, was er ohne Beeinträchtigung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen vortragen kann (siehe oben). Der Vortrag des Verletzungsklägers zur Gerichtsakte hat also wieder so zu erfolgen, dass keine schutzbedürftigen Geheimnisse mitgeteilt werden. Er muss der Gegenseite mithin keine weiteren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse mehr offenbaren, sondern kann sich fortan (wieder) auf einen pauschalen Sachvortrag zurückziehen, wie er ihm ohne eine Geheimhaltungsvereinbarung gestattet wäre. In Anbetracht der durch Verhalten dokumentierten Unzuverlässigkeit des Anderen ist der Verletzungskläger somit nicht darauf verwiesen, sehenden Auges (weitere) Geheimnisse preiszugeben und den absehbaren Verrat des Gegners lediglich im Nachhinein zu sanktionieren.
21Da der Patentinhaber nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung keinen Anspruch darauf hat, dass der Gegner ein regelmäßiges, wiederholendes Bekenntnis zu seiner Verpflichtung ablegt, kann von einem „Lossagen“ nur dann die Rede sein, wenn – verbal oder durch tatsächliches Handeln – eine mit einem bereits vorgenommenen Verstoß ungefähr vergleichbare Gefährdungslage für das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschaffen wird, das Verhalten des Geheimhaltungsverpflichteten also praktisch die Erstbegehungsgefahr für einen Geheimnisbruch schafft. Insoweit handelt es sich um eine reine Tatfrage, für die in einer Gesamtabwägung alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen sind. Selbst wenn daher von Seiten des Geheimhaltungspflichtigen rechtliche Argumente (anfängliche Nichtigkeitsgründe für die Vertraulichkeitsabsprache oder deren spätere Kündigung) eingewandt werden, kann das Betriebsgeheimnis auch dann – faktisch – in Gefahr sein, wenn die Gründe nur vorgeschoben oder unschlüssig sind; denn maßgeblich ist die tatsächliche Gefährdungslage, die bei stichhaltigen Unwirksamkeitsgründen eher gegeben sein kann, aber auch ansonsten (bei rechtlich fehlerhafter Argumentation) bestehen kann.
22f)Begehrt ein dem Rechtsstreit auf Verletzerseite beigetretener Streithelfer, der – anders als die unterstützte Hauptpartei – nicht bereit ist, eine ausreichend strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung abzugeben, Akteneinsicht, kommt es für deren Gewährung darauf an, ob und inwieweit vom Prozessgegner (sic.: der anderen Hauptpartei) schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinreichend dargetan und nachgewiesen sind. Entsprechendes hat für den Fall zu gelten, dass ein Streithelfer vorwerfbar gegen eine von ihm übernommene Schweigeverpflichtung verstößt und/oder sich ernsthaft von ihr losgesagt, wobei im letzteren Fall freilich eine Versagung der Akteneinsicht nur insoweit in Betracht kommt, als die betreffenden Informationen dem Streithelfer nicht bereits zuvoroffenbart worden sind.
23Soweit es hiernach auf schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ankommt, hat derjenige, der Schutzmaßnahmen für sich reklamiert, nicht nur die vertrauliche Information zu identifizieren, sondern außerdem konkret darzutun, dass und warum die betreffende Information ein auf die begehrte Weise zu schützendes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Dies verlangt substanziellen Vortrag zu denjenigen Maßnahmen, die bisher ihre Vertraulichkeit gewährleistet haben, und erfordert des Weiteren ebenso substanzielle verifizierbare Angaben dazu, welche Nachteile genau aus einem Bekanntwerden der fraglichen Information (und zwar jeder einzelnen) mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit drohen. Relevant sind selbstverständlich nur solche Umstände, die rechtlich billigenswert sind. Bezüglich der Substantiierungslasten gelten im Prinzip die gleichen Anforderungen wie im gerichtlichen Besichtigungsverfahren. Die besagten Anforderungen bestehen nicht nur, aber vor allem im Interesse des Prozessgegners. Dieser muss, ebenso wie sein Streithelfer, beizeiten zuverlässig beurteilen können, ob für sie eine Pflicht zur vertraglichen, im Zweifel vertragstrafegesicherten Geheimhaltung gegenüber dem Kläger besteht. Denn sowohl der grundsätzliche Anlass für die Abgabe einer Verschwiegenheitszusage als auch die angesichts des konkreten Schutzbedürfnisses erforderliche Höhe einer im Falle ihrer Missachtung fälligen Vertragsstrafe sind sinnvoll überhaupt nur einzuschätzen, wenn die eingangs benannten Einzelheiten aus dem Geschäftskreis des Klägers bekannt sind. Es versteht sich angesichts dessen von selbst, dass die notwendigen Einlassungen zum Betriebsgeheimnis nicht ihrerseits unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse verweigert werden dürfen.
24Geht es im Klägervortrag um Lizenzverträge, die auf der Grundlage der abgegebenen FRAND-Erklärung bereits abgeschlossen worden sind und die deshalb auch den Maßstab für die Lizenzerteilung an den Beklagten bilden sollen, so bedarf ein Geheimnisschutz im Allgemeinen ganz besonderer Begründung und Rechtfertigung. Die Zusage, fair und diskriminierungsfrei zu lizenzieren, erfordert schon vom Grundsatz her eine Transparenz der kraft Lizenzerteilung geltenden Lizenzierungsbedingungen für den Interessentenkreis. Denn wie soll der interessierte Dritte sonst in Erfahrung bringen, wie die bereits praktizierten Lizenzbedingungen aussehen, um wirkungsvoll seine Rechte im Verletzungsprozess wahrzunehmen? Angesichts seiner Pflicht zur Gleichbehandlung Aller ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, welches rechtlich billigenswerte Interesse der Lizenzgeber daran haben könnte, seine praktizierten Lizenzkonditionen, mit denen er eine gleiche Behandlung schuldet, vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Das gilt umso mehr, als diverse Lizenzierungspools (z.B. MPEG) ihre Lizenzverträge im Internet bereitstellen.
252.Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann die das Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin zum Teil ablehnende Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
26a)Die Klägerin hat im Streitfall vor der am 15.09.2017 erfolgten Einreichung der vorliegenden Klage nicht nur am 24.05./21.06.2017 mit der Beklagten, sondern am 21.09./29.06.2017 auch mit deren Streithelferin eine Vertraulichkeitsvereinbarung („Confidentialy Agreement“) abgeschlossen.
27Das Landgericht hat dem Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin der Beklagten gleichwohl zum Teil nicht entsprochen, weil es angenommen hat, dass das Verhalten der Streithelferin durchgreifende Zweifel begründe, dass diese die getroffenen Regelungen als rechtlich verbindlich erachte.
28Eine (teilweise) Versagung der Akteneinsicht kommt aus den bereits angeführten Gründen zwar in Betracht, wenn sich die Streithelferin von der mit der Klägerin getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarung ernsthaft „losgesagt“ hätte. Voraussetzung für eine Ablehnung der Akteneinsicht ist für diesen Fall aber, dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagen und den diesbezüglichen Ausführungen in den Schriftsätzen der Parteien tatsächlich um schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt, was nach den oben wiedergegebenen Kriterien zu beurteilen ist. Hierzu hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss keinerlei Feststellungen getroffen und hierzu hat die Klägerin auf den Akteneinsichtsantrag der Streithelferin sowie im Beschwerdeverfahren auch nichts Konkretes vorgetragen. Schon aus diesem Grunde kann die den Akteneinsichtsantrag der Streithelferin zum Teil zurückweisende Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
29b)Akteneinsicht wäre der Streithelferin der Beklagten zwar im Hinblick auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung vom 21.06./29.06.2017 (Anlage AE6) zu gewähren, wenn sich die Streithelferin von dieser nicht „losgesagt“ hätte. Der Senat erachtet es insoweit jedoch für sinnvoll und sachgerecht, dass das Landgericht diese Frage unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Kriterien nochmals prüft und sodann erneut hierüber entscheidet, nachdem die Parteien hierzu unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen des Senats abschließend Stellung genommen haben.
30Dass die Streithelferin der Beklagten die Vertraulichkeitsvereinbarung und deren Regelungsinhalt offensichtlich nicht in Zweifel stellt, lässt sich derzeit jedenfalls nicht feststellen.
31Zwar scheinen die Klägerin und die Streithelferin der Beklagten (vgl. Bl. 438, 459, 482 f., 592 GA) nunmehr von einem übereinstimmenden Verständnis der sog. Abstimmungsklausel der (zwischen ihnen abgeschlossenen) Vertraulichkeitsvereinbarung, mit deren Auslegung sich das Landgericht nicht befasst hat, auszugehen.
32Zu beachten ist allerdings auch, dass die Streithelferin mit Schriftsatz vom 10.07.2017 (Anlage AE7) ausdrücklich und ohne Vorbehalt geltend gemacht hat, dass es sich bei der von ihr unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handele und mehrere Vertragsklauseln, wie insbesondere die Vertragsstrafenklausel, gegen § 307 BGB verstießen. Soweit ersichtlich, ist sie von diesem Standpunkt bislang nicht, jedenfalls aber nicht ausdrücklich, abgerückt. Soweit die Streithelferin geltend macht, bei ihren entsprechenden Ausführungen handelt es sich um reine Rechtsausführungen über Rechtsfragen, ändert dies nichts daran, dass sie hiermit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie wesentliche Klauseln der Vertraulichkeitsvereinbarung für unwirksam hält. Die Streithelferin hat der Klägerin auch keine neue, von ihr selbst verfasste und von ihr für unbedenklich erachtete Vertraulichkeitsvereinbarung vorgelegt.
33Auf die Nachfrage der Kammervorsitzenden vom 08.02.2018 (Bl. 256 GA), ob sie – die Streithelferin – die zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung als rechtlich verbindlich erachtet, hat die Streithelferin der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.02.2018 (Bl. 257 GA) lediglich mitgeteilt, dass sie die Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet und diese weder gekündigt noch angefochten habe, was die Streithelferin in der Folge nochmals wiederholt hat (Bl. 456, 592 GA). Dass die Streithelferin die von ihr unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung nicht angefochten und auch nicht gekündigt hat, trifft zwar zu und ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Soweit die Streithelferin der Beklagten auf dem Standpunkt steht, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung unwirksam ist, bedarf es allerdings aus ihrer Sicht auch weder einer Kündigung noch einer Anfechtung dieser Vereinbarung.
34Dass sie die Vertraulichkeitsvereinbarung als verbindlich erachtet, hat die Streithelferin auch in der Folgezeit nicht klargestellt. Wie sich aus der Anlage GV1 ergibt, hat ihr Prozessbevollmächtigter auf die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.02.2018 (Anlage GV1), in der u.a. davon die Rede ist, der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe im Akteneinsichtsverfahren erklärt, die Vertraulichkeitsvereinbarung als verbindlich anzusehen, vielmehr mit einerE-Mail vom selben Tag eingewandt, dass die „unterstellte Aussage“ unzutreffend sei. Soweit die Streithelferin in diesem Zusammenhang vorbringt, der betreffende Satz beziehe sich allein auf die „Formulierung der Klägerin des sich gebunden Fühlens“ wird diese Formulierung in der unmittelbar vorausgegangenen E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auf die der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin mit der in Rede stehenden Mitteilung geantwortet hat, überhaupt nicht verwendet.
35Hinzu kommt, dass die Klägerin und die Streithelferin der Beklagten möglicherweise auch über die Reichweite der Vertraulichkeitsvereinbarung uneins sind. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zunächst ein ungeschwärztes Exemplar ihrer Replik vom 19.02.2018 per E-Mail und sodann nebst den in der Replik angeführten Anlagen auch auf dem Postwege in Papierform hat zukommen lassen (Bl. 411, 422, 459 GA). Wie sich aus dem zu den Akten gereichten Schriftverkehr der Beteiligten ergibt, hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin – vor dem Zugang der Unterlagen in Papierform – auf die die Übersendung einer Papierkopie ankündigenden E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.02.2018 (Anlage GV1) noch am selben Tag per E-Mail u.a. geantwortet, dass er etwaige jetzt noch eingehende Unterlagen ungeöffnet wieder zurücksenden werde (Anlage GV1). In der Folge ist der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit E-Mail vom 19.03.2018 (Anlage GV15) u.a. dazu aufgefordert worden, die auf dem Postweg übersandte Replik vom 19.02.2018 nebst Anlagen ungeöffnet zurückzusenden. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin mit Schreiben vom 29.03.2018 (Anlage GV17) geantwortet. In diesem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zwar u.a. ausgeführt, dass er, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihm in den letzten Tagen Unterlagen zugeschickt habe, auf die abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung verweise. Mit weiterem Schreiben vom 03.04.2018 (Anlage GV18, Bl. 563 GA) hat er dies jedoch wieder relativiert. In dem besagten Schreiben führt er zunächst aus, dass er irrtümlich zu den Unterlagen der letzten Tage Stellung genommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass inzwischen die „Drittlizenzen“ zugesandt worden seien, was aber nicht der Fall sei. Im Anschluss hieran heißt es in dem in Rede stehenden Schreiben, dass der „Schriftsatz etc.“ natürlich nicht unter die Vertraulichkeitsvereinbarung („NDA“) falle. Soweit sich diese Aussage auf die Replik der Klägerin vom 19.02.2018 (= „Replik II Kartellrechtlicher Teil“ vom 19.02.2018) bezieht, welche nach dem hier angefochtenen Beschluss des Landgerichts offenbar relevante Ausführungen zu den Vergleichslizenzen enthält, weil das Landgericht zahlreiche Passagen dieses Schriftsatzes von der Akteneinsicht ausgenommen hat, scheint die Streithelferin damit offenbar auf dem Standpunkt zu stehen, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht für im vorliegenden Rechtsstreit eingereichteSchriftsätze, die sich mit den von der Klägerin als geheim eingestuften Drittlizenzen befassen, gilt. Wäre dem so, wäre die Vertraulichkeitsvereinbarung für die Klägerin praktisch wertlos.
363.Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben, soweit das Landgericht mit diesem den Akteneinsichtsantrag der Streithelferin zurückgewiesen hat. Der Senat macht unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit (§ 572 Abs. 3 ZPO) Gebrauch, die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung ist zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts geboten. Sie gibt den Beteiligten zugleich Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag.
37Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sich die Klägerin in Bezug auf die in Rede stehenden Anlagen und die in Rede stehenden Textpassagen in den Schriftsätzen der Parteien (und zwar in Bezug auf jede einzelne von ihnen) auf schützenswertes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen kann. Hierauf käme es nur dann nicht an, wenn sich die Streithelferin von der von ihr mit der Klägerin abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung nicht durch ihr Verhalten losgesagt hätte. Gegebenenfalls wird das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung über das weitergehende Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin auch zu prüfen haben, ob die Klägerin der Streithelferin durch die von ihr bekundete Übermittlung der Replik vom 19.02.2018 nicht bereits bestimmte Informationen offenbart hat.
38Im Hinblick auf die Zurückverweisung hat der Senat dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
39III.
40Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde wegen der Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zuzulassen. Es entspricht heute ganz herrschender Auffassung, dass gegen eine ein Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung des Kammervorsitzenden die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist. Die erwähnte, in MDR 1973, 580 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1972 ist zum früheren Prozessrecht ergangen (Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 299 Rn. 24).
41Den Beschwerdewert hat der Senat mit 1/10 des vom Landgericht für das Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Streitwerts bemessen.