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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 47/17

Datum:
03.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 47/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0503.I2U47.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 129/15
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung wird das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum vom 17. Februar 2008 bis zum 11. Oktober 2017 Behälteranordnungen, insbesondere Trinkbehälteranordnungen, die einen ersten Behälter und einen zweiten Behälter aufweisen, wobei der erste Behälter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Behälter zwei geschlossene Stirnseiten aufweisen, wobei der zweite Behälter entnehmbar innerhalb des ersten Behälters angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt oder herstellen haben lassen, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, wenn an der offenen Stirnseite des ersten Behälters eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung und an der geschlossenen Seite des ersten Behälters eine zweite mehreckige Abdeckung der Schutzverpackung angeordnet ist, wobei die Abdeckung über mindestens eine erste Seitenfläche und eine zweite Seitenfläche miteinander verbunden sind und am ersten Behälter ein Griff angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfläche erstreckt.

II.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar über

a)               Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, hierbei insbesondere Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)               Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

d)               der Herstellungsmengen und -zeiten,

e)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

f)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

g)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

h)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselte Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben und Ziffern II. a), b), c) und e) der Klägerin entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und wobei den Beklagten in Bezug auf Ziffer II. f) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gesamtvorrichtungen derart zu zerstören, dass sie die Schutzverpackungen der Behälteranordnungen vernichten und der Klägerin die Vernichtung durch die Vorlage geeigneter Belege nachweisen;

2.              die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum 17. Februar 2008 bis 11. Oktober 2017 in Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 014 AAA U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

IV.              Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 3.739,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.

V.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

C.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.

 
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