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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 41/17

Datum:
05.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 41/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0705.I2U41.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 45/16
 
Tenor:

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. August 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,

dass es im Urteilsausspruch zu I.1. nunmehr nach „es zu unterlassen“ weiter heißt:

„Anschlussarmaturen zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung, und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;“

und dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Tenor Ziff. I.2.), zur Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.3.), zum Rückruf (Tenor Ziff. I.4.) und zum Schadenersatz (Tenor Ziff. II.) auf diese Anspruchsfassung bezieht.

B.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird wie folgt erkannt:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Wasserleitungsanlagen mit wenigstens einem Stockwerks- oder Steigrohrstrang, an dem mehrere Ringleitungen über Ein- und Ausfädelöffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und eine zwischen den Ausfädel- und Einfädelöffnungen der  zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

soweit die Wasserleitungsanlagen Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung aufweisen, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;

2.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €– ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              Anschlussarmaturen

              Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

              welche dazu geeignet sind,

              in einer Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang verbaut zu werden,

              an dem mehrere Ringleitungen über Ausfädel- und Einfädelöffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und einer zwischen den Ausfädel- und Einfädelöffnungen der zugeordneten Ringleitungen im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,

              und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken,

              ohne

-              im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

-              im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

3.              der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffern B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

4.              der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten, ‑preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die in Ziff. B. I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen bezieht;

-              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dB Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz im Hinblick auf die in Ziff. B.I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen bezieht.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

C.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

D.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt, wovon 100.000,- € auf die Anschlussberufung entfallen.

 
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