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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 88/17

Datum:
11.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 88/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0111.I10U88.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, I-16 O 260/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.05.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichters – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Internet-System-Vertrag vom 23. Mai 2012 zu der Vertragsnummer 601/77235 keine weitergehenden Ansprüche gemäß § 649 Satz 2 BGB a.F. in Höhe von 5.986,91 € zustehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte 37 % und die Klägerin 63 %, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Offenbach am Main entstanden sind und von der Klägerin vollumfänglich zu tragen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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