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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 94/18

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 94/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0323.III2WS94.18.00
 
Leitsätze:

StPO §§ 304 Abs. 1, 309 Abs. 2, 397a Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 2

ZPO §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4

RPflG §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 4 lit. c

1.

Der Nebenkläger kann die Entscheidung, durch welche die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) aufgehoben worden ist, mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechten.

2.

Bei einem Nebenkläger entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts auch im Falle des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Für eine solche Entscheidung besteht im Strafverfahren keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.

3.

Hat der Rechtspfleger die Aufhebungsentscheidung anstelle des funktionell zuständigen Vorsitzenden der Strafkammer getroffen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Strafsenat als das beiden übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 23. März 2018, III-2 Ws 94/18

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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