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Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 179/16

Datum:
12.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 179/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0312.9U179.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 510/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 86/18
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung verurteilt, an die Klägerin 13.500.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000.000,00 Euro seit dem 23. Oktober 2015 und aus 12.500.000,00 Euro seit dem 7. Januar 2016 Zug um Zug gegen Übertragung von 135.000 Aktien der X1 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Übertragung der 135.000 Aktien der X1 in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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