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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 WF 45/18

Datum:
15.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 45/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1015.8WF45.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dinslaken, 16 F 324/16
Leitsätze:

1)

Eine Haftungsbegrenzung nach § 26 Abs. 3 oder 4 FamGKG kommt nur in Be-tracht, wenn und soweit ein Verfahrensbeteiligter über seinen Haftungsanteil als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 1 oder 2 FamGKG) hinaus in Anspruch genommen werden soll.

2)

Die für die Erstellung eines Gutachtens erforderliche Zeit i.S.d. § 8 Abs. 2 JVEG ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität unter Berücksichtigung des Streitstoffs und der Schwierigkeit der zu beantworten-den Frage zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt.

3)

Gibt ein Sachverständiger in seiner Liquidation die für die Erstellung des Gut-achtens tatsächlich benötigte Zeit an, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Angaben richtig sind und die Zeit für die Erstellung des Gutachtens auch erforderlich war (Abgrenzung zu OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12).

 
Tenor:

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 6.3.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

 
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