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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 UF 35/18

Datum:
07.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 35/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1107.8UF35.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dinslaken, 16 F 350/12
Leitsätze:

Leitsatz:

1)

Der Nutzungsvergütungsanspruch während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 2 BGB geht in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16).

2)

Ein deutliches Zahlungsverlangen ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend. Der in der Woh-nung verbliebene Ehegatte muss – anders als bei dem im Miteigentum wurzelnden Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB – nicht zusätzlich zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert, also vor die Alternative „zahlen oder Auszug“ gestellt werden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13).

 
Tenor:

I.Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28.2.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 5.744,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 369,00 € seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und der weitergehende Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

II.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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