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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 UF 221/17

Datum:
18.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 221/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0718.8UF221.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 22 F 1141/12
Leitsätze:

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer 21jährigen Ehezeit auch räumlich vonei-nander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.

 
Tenor:

I.Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt.

IV.Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

 
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