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Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 WF 42/16

Datum:
09.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 42/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0509.7WF42.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 52 F 27/15
Leitsätze:

(nicht amtlich)

1. Bei der gem. § 42 FamGKG vorzunehmenden Bemessung des Verfahrenswertes für ein Adoptionsverfahren ist u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen.

2. Einen Aufschluss über die Höhe des Verfahrenswertes kann insbesondere anhand der seitens des Notars seiner Kostennote zugrunde gelegten Geschäftswerts gewonnen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.

 
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