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Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 19.10.2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: bis 500 €.
Gründe:
2I.
3Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt A. aus B., richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung allein aus dem Gegenstandswert für die Ehescheidung. Der Festsetzung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4Die Verfahrensbeteiligten sind syrische Staatsangehörige und haben am 20.06.2010 in der Provinz C. geheiratet. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen.
5Seit Ende des Jahres 2015 leben die Beteiligten in Deutschland, zuletzt in Wuppertal. Der Antragsgegner ist zum 01.01.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Beide Beteiligten begehren die Scheidung und wünschen keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Regelungen über die elterliche Sorge, den Umgang oder die Unterhaltspflicht sowie über die Rechtsverhältnisse der Wohnung und am Hausrat wurden nicht getroffen.
6Der Antragsgegner hat jedoch im Scheidungsverfahren beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, da das syrische Recht das Institut des Versorgungsausgleichs nicht kenne und auch keine Anwartschaften auf Versorgungsbezüge in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden seien. Daraufhin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Wuppertal die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsausgleich nur durchgeführt werde, wenn dies ein Ehegatte ausdrücklich beantrage. Anträge auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden indes nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018 teilte das Gericht den Beteiligten daraufhin mit, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei.
7Mit Beschluss vom 19.02.2018 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Wuppertal sodann die Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht geschieden und in Ziffer 2. des Beschlusses festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. In der Begründung nahm es auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB und den fehlenden Antrag der Beteiligten Bezug. Der Verfahrenswert für die Ehesache wurde auf 3.000 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt.
8Daraufhin hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt A. aus B., unter dem 19.02.2018 die Festsetzung sowohl einer Verfahrens- als auch einer Terminsgebühr nach dem Verfahrenswert i. H. v. 4.000 € angemeldet. Mit Beschluss vom 03.08.2018 wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus der Staatskasse zu Gunsten von Rechtsanwalt A. jedoch lediglich Gebühren und Auslagen i. H. v. 621,78 € nach einem Verfahrenswert von 3.000 € festgesetzt. Hierzu hat sie ausgeführt, die bloße Festsetzung des Verfahrenswertes löse keine Gebühren aus. Die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG entstehe erst für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information. Anträge zur Durchführung des Versorgungsausgleichs seien von den Beteiligten indes nicht gestellt worden. Gleichfalls sei eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht entstanden, da der Versorgungsausgleich auch nicht im Termin vom 19.02.2018 erörtert worden sei. Die zuständige Richterin habe lediglich festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei.
9Hiergegen hat Rechtsanwalt A. fristgerecht Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jedoch nicht abgeholfen, sondern der zuständigen Abteilungsrichterin vorgelegt. Mit Beschluss vom 19.10.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB noch kein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet worden sei. Ein Ausspruch über die Nichtdurchführung habe allenfalls deklaratorische Wirkung. Soweit eine Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage einer etwaigen Antragstellung zum Versorgungsausgleich stattgefunden habe, dürfe dies eine vorprozessuale Fragestellung sein, die im Rahmen der Beratungshilfe in Ansatz zu bringen sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal hat aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zugelassen.
10Gegen die Entscheidung vom 19.10.2018 hat der Antragsteller-Vertreter Beschwerde eingelegt. Er führt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen aus, dass entgegen der Annahme des Amtsgerichts Wuppertal der Versorgungsausgleich Gegenstand und Thema des Verfahrens gewesen sei. Bereits der Antragsgegner habe rechtliche Ausführungen zum Versorgungsausgleich getätigt. Auch wenn entsprechende Anträge zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden seien, sei dieser jedoch Thema in der mündlichen Verhandlung gewesen, was ausdrücklich protokolliert worden sei. Dem sei auch dadurch Rechnung getragen worden, dass für den Versorgungsausgleich ein eigener Wert festgesetzt worden sei.
11Das Amtsgericht Wuppertal hat die Beschwerde ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt.
12II.
13Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 56 Abs. 2; 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und durch die Zulassung der Beschwerde auch statthaft.
14Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Verfahrenskostenhilfevergütung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht zu erhöhen, da Verfahrens- und Terminsgebühren nicht auch für die Folgesache Versorgungsausgleich angefallen sind. Der Versorgungsausgleich ist von den Beteiligten nicht anhängig gemacht und damit nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
15Zwar sind Scheidung und Folgesachen, zu denen nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Versorgungsausgleichssachen gehören, im Verbund zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Dies ist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der Regel nur dann der Fall, wenn die Folgesache im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht worden ist, was grundsätzlich einen Antrag voraussetzt. In den Fällen des §§ 6-19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist allerdings auch ohne Antrag ein Versorgungsausgleich (als Zwangsverbund) durchzuführen, so dass selbst ohne einen ausdrücklichen Antrag der Versorgungsausgleich anhängig wird,§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Dies gilt gemäß § 224 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 3 Abs. 3 VersAusglG auch im Falle der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit, selbst wenn kein Antrag gestellt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.05.2010, 16 WF 82/10, NJW 2010,2 1446f). Denn das entscheidende Gericht ist nach § 224 Abs. 3 FamFG verpflichtet, im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG in der Beschlussformel konstitutiv festzustellen, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet oder nicht. Dies setzt eine materiell-rechtliche Prüfung voraus, infolgedessen die festzustellende Entscheidung in Rechtskraft erwächst (Lorenz in: Zöller, FamFG 32. Aufl., § 224 Rn. 10 und 12). Der Versorgungsausgleich wird daher schon von Amts wegen eingeleitet (Helms in: Prüttung/Helms 4. Aufl. 2018, FamFG § 137 FamFG Rn. 56 m. w. N.; so auch die zitierte Entscheidung des 7. Familiensenats des OLG Düsseldorf vom 15.06.2010, 7 WF 10/10; FamRZ 2010, 2102 zum Gegenstandswert).
16Anders liegt der Fall jedoch hier. Bei internationalen Sachverhalten, wie hier, ist ein Versorgungsausgleich von Amts wegen nur bei Anwendbarkeit deutschen Rechts durchzuführen, wobei hinzu kommen muss, dass das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten angehören, einen Versorgungsausgleich oder ein funktional vergleichbares Rechtsinstitut kennt (Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB). Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nur auf Antrag statt (MüKoFamFG/ Heiter § 137 Rn. 74). Wird kein Antrag gestellt, so ist dies nicht im Tenor festzuhalten (Helms in: Prütting a.a.O. Rn. 57). Erfolgt dies gleichwohl, hat dies lediglich deklaratorische Wirkung. Den (ausländischen) Beteiligten bleibt es grundsätzlich unbenommen, in einem selbstständigen Verfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB zu beantragen (so auch OLG München 12 UF 1731/13; FamRZ 2014, 862, 863).
17Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzung des Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB erkennbar deshalb nicht vor, da das syrische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt. Da von beiden Beteiligten auch kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt worden ist, ist der Versorgungsausgleich weder von Amts wegen (nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) noch durch Einleitung der Beteiligten (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) anhängig geworden. Mangels Anhängigkeit des Versorgungsausgleichs war dieser damit nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens. Ein entsprechender Gegenstandswert musste nicht festgesetzt werden, so dass die Festsetzung hier fehlerhaft erfolgte.
18Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Versorgungsausgleich sei auch ohne gestellten Antrag Gegenstand und Thema des Verfahrens gewesen sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Antragsgegner-Vertreter hat lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB nicht vorliegen würden und deshalb ein solcher nicht durchzuführen sei. Einen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB hat dieser gerade nicht gestellt. Auch war der Versorgungsausgleich nicht Gegenstand einer vergütungsrelevanten Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich ein klarstellender Hinweis der Familienrichterin, dass ein solcher nicht durchzuführen sei. Der bloße Hinweis führte ebenfalls nicht zu einer Anhängigkeit des Versorgungsausgleichsverfahrens.
19Im Ergebnis geht der weitergehende Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin daher ins Leere.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.