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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 74/16

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 74/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0308.5U74.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 10/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.05.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.908,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 118.179,56 € seit dem 21.02.2014, aus 3.354,31 € seit dem 21.02.2014, aus 1.967,50 € seit dem 16.10.2015, aus 697,35 € seit dem 11.09.2014, aus 2.092,05 € seit dem 10.01.2015, aus 2.789,40 € seit dem 28.04.2015, aus 4.184,10 € seit dem 16.10.2015, aus 697,35 € seit dem 05.12.2015, aus 2.092,05 € seit dem 11.03.2016, aus 1.394,70 € seit dem 16.04.2016, aus 2.092,05 € seit dem 28.07.2016, aus 4.184,10 € seit dem 20.01.2017 und aus 4.184,10 € seit dem 04.07.2017 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über die im Tenor zu Ziffer 1 ausgeurteilten Beträge hinausgehenden Aufwendungen und Mangelfolgeschäden zu ersetzen, die durch die wellenförmigen Unebenheiten der Parkplatzfläche auf dem Grundbesitz „…Straße …“ in Stadt 1, Grundbuch von H., Bl. …, Flur …, Flurstücke … und … entstehen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 Prozent.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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