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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 60/17

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 60/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0323.4U60.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 21.02.2017 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 27.06.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.038,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5421,50 Euro seit dem 08.07.2016, 24.03.2016, 06.04.2016, 11.05.2016 und 08.06.2016 und aus 1931,48 Euro seit dem 05.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 Prozent und die Beklagte zu 92 Prozent. Davon ausgenommen sind die durch das Versäumnisurteil vom 03.08.2016 veranlassten Kosten, die die Beklagte alleine zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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I.      

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II.    

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1.                                          

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2.                                          

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a)    

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b)    

34 35 36 37

c)    

38 39

d)    

40 41

e)    

42 43 44

f)      

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III.  

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1.                                          

47 48 49

2.                                          

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3.                                          

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IV.  

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