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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 110/16

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 110/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0323.4U110.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 27.05.2016 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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I.      

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1.                                          

26 27 28 29

2.                                          

30

a)    

31 32 33

b)    

34 35 36

c)    

37 38 39

3.                                          

40 41 42

4.                                          

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II.    

44 45 46 47 48 49
 

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