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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 214/16

Datum:
26.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 214/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0626.3WX214.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 92 VI 802/15
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 – Az. 92 VI 802/15– wird aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1 hat die für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens – beide Rechtszüge – werden den Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden für keinen Rechtszug erstattet.

Beschwerdewert: 69.229,22 €

 
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