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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 124/17 (V)

Datum:
10.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 124/17 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1010.3KART124.17V.00
 
Leitsätze:

§§ 4, 10 ARegV

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV, der Fassung der in Anlage 2 enthaltenen Formeln sowie aus der Systematik und der ratio der Vorschrift folgt, dass bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast nicht eine periodenübergreifende Betrachtung vorzunehmen und der in der Periode gemessene Höchstwert heranzuziehen, sondern ebenso wie bei den anderen Parametern in jeder erneuten Bescheidung auf Anpassung der Erlösobergrenzen der aktuelle Jahreshöchstwert zugrunde zu legen ist.

Indem die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast grundsätzlich die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) bzw. die Werte aus dem ersten Halbjahr des Antragsjahres (t-1) ansetzt, wenn diese höher sind, berücksichtigt sie in sachlich angemessener Weise die Besonderheit des Parameters als jahresbezogenen Höchstwert.

 
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.10.2017 (BK8-16/1294-21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten auf … Euro.

 

D.

55 56 57
 

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